Heizkostenzuschuss

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann ab 1. Oktober hier online beantragt werden.

Wer wird gefördert?

  1. Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
    • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2024
    • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
    • Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
  2. Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben.
    Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
  3. Von dem Zuschuss ausgenommen sind: 

  • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG

  • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG

  • Vertriebene iSd § 62 AsylG

  • Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.

  • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.

Was wird gefördert?

Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.

Wie wird gefördert?

Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/2025 in Höhe von jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 19.070,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 26.940,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
    • sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale).
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des ArbeitsmarktserviceNotstandshilfe,
  • Pensionen.

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragsfrist läuft von 1. Oktober bis 30. November 2024. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Formular

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Hauptwohnsitz in Oberösterreich (Stichtag 1. September 2024)
  • Brutto-Jahreshaushaltseinkommen 2023 unterhalb der Einkommensgrenzen:
    • bei Einpersonen-Haushalt max. 19.070 Euro
    • bei Mehrpersonen-Haushalt max. 26.940 Euro
  • Für Ihren Haushalt wurde noch kein Ansuchen gestellt (einmal pro Haushalt möglich)

Bitte halten Sie folgende Informationen bzw. Unterlagen für die Eingabe der Daten im Online-Formular bereit:

  • Ihre persönlichen Daten (Antragstellerin / Antragsteller)
  • Ihre Sozialversicherungsnummer (zu finden auf Ihrer E-Card)
  • Namen und Hauptwohnsitzdaten aller im Haushalt gemeldeten Personen (laut aktuellen Meldedaten im Zentralen Melderegister)
  • Die Brutto-Jahreseinkommens-Information 2023 aller Personen, die mit Ihrem Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet sind.                                    
  • Ihre Bankverbindung eines Geldinstitutes des SEPA-Raums (IBAN), an die der Heizkostenzuschuss ausbezahlt werden soll.

Das Hochladen von Unterlagen ist nicht notwendig.

Das Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts ist die Summe der Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder (mit Hauptwohnsitz) im Jahr 2023.

Das eigene Brutto-Jahreseinkommen ist grundsätzlich am Einkommensteuerbescheid 2023 ersichtlich.

  • Wenn Sie nicht selbstständig erwerbstätig sind und keinen Einkommensteuerbescheid haben, können Sie unter anderem auch ihren Jahreslohnzettel (Bruttobezüge) heranziehen.

Hinweis: Hatten Sie im Jahr 2023 weitere Einkünfte, wie z.B. AMS-Leistungen, Pension oder Unterhalt, sind diese Einkünfte ergänzend zum Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid mit einzurechnen. Eine beispielhafte Aufstellung finden Sie bei der Frage „Welche Einkünfte sind Teil des Brutto-Jahreseinkommens“.

Unselbstständig Beschäftigte: Sie finden Ihr Jahresbruttoeinkommen unter der Kennzahl 210 auf dem Einkommensteuerbescheid in der Regel auf der letzten Seite bzw. beim Jahreslohnzettel auf der ersten Seite.

Selbstständige: Den „Gesamtbetrag der Einkünfte“ finden Sie in der Regel auf der ersten Seite Ihres Einkommensteuerbescheides.

Erzielen Sie sowohl Einkünfte aus unselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit, verwenden Sie ebenso Ihren Einkommenssteuerbescheid. Das Einkommen kann wie folgt ermittelt werden:

„Gesamtbetrag der Einkünfte“
 - Kennzahl 245 (stpfl. Bezüge)
+ Kennzahl 210 sowie allfällige Werbungskosten
=  Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid

Hinweis: Hatten Sie im Jahr 2023 weitere Einkünfte, wie z.B. AMS-Leistungen, Pension oder Unterhalt, sind diese Einkünfte ergänzend zum Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid mit einzurechnen. Eine beispielhafte Aufstellung möglicher zusätzlicher Einkommen finden Sie bei der Frage „Welche Einkünfte sind Teil des Brutto-Jahreseinkommens?“

Als Pensionist:in finden Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen 2023 beispielsweise:

  • auf dem Einkommensteuerbescheid (sofern vorhanden),
  • im FinanzOnline unter „Datenübermittlungen“
  • oder erhalten dieses auf Rückfrage bei der pensionsauszahlenden Stelle.

Hinweis: Falls Sie das Service der Dateneingabe auf Ihrem Wohnsitzgemeindeamt in Anspruch nehmen, denken Sie bitte daran die erforderlichen Unterlagen mitzunehmen.

Als Arbeitnehmer:in finden Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen 2023 beispielsweise auf dem Einkommensteuerbescheid oder dem Jahreslohnzettel für das Jahr 2022.

Hier wird der Wert unter Kennzahl 210 herangezogen.
Bei mehreren Dienstverhältnissen sind die Kennzahlen (210) aller Lohnzettel zu addieren.

Wo auf dem Einkommensteuerbescheid:
Üblicherweise auf der letzten Seite

Wo auf dem Jahreslohnzettel:
In der Regel auf der ersten Seite

Zum Brutto-Jahreseinkommen zählen zum Beispiel:

Einkommen Wo finde ich diesen Betrag?
Arbeitslohn (auch Lehrlingsentschädigung)
  • Jahreslohnzettel 2023
  • Einkommensteuerbescheid 2023
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)
  • Jahreslohnzettel 2023
  • Einkommensteuerbescheid 2023
Allfällige Abfertigungszahlungen

Einkommensteuerbescheid 2023

(Witwen-) Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage
  • Einkommensteuerbescheid 2023 (wenn vorhanden)
  • Im FinanzOnline unter "Datenübermittlungen"
  • Info bei auszahlender Stelle (z.B. PVA)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkommensteuerbescheid 2023

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit / aus Gewerbebetrieb (z.B. als freie:r Dienstnehmer:in, neue:r Selbstständige:r, etc.) Einkommensteuerbescheid 2023
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten (jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen) Einkommensteuerbescheid 2023
Arbeitslosenunterstützung Info bei auszahlender Stelle (AMS)
Notstandshilfe Info bei auszahlender Stelle (AMS)
Weiterbildungsgeld Info bei auszahlender Stelle (AMS)
Krankengeld Info bei auszahlender Stelle
Unfallrenten
  • Info bei auszahlender Stelle (z.B. AUVA) bzw. Einkommensteuerbescheid
Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz oder Zivildienstgesetz Info bei auszahlender Stelle

Kinderbetreuungsgeld

Info bei auszahlender Stelle

Wochengeld

Info bei auszahlender Stelle

Bildungskarenz Info bei auszahlender Stelle
Zusatzrenten Info bei auszahlender Stelle
Gesetzlich festgesetzte Unterhaltszahlungen Gerichtsbeschluss
Familienunterhalt Gerichtsbeschluss

Allgemein: Als Mehrpersonen-Haushalt zählen Haushalte in denen mehr als eine Person im Zentralen Melderegister (ZMR) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Zum konkreten Fall: Wenn ihr Kind und Sie mit Hauptwohnsitz in Ihrem Haushalt gemeldet sind, zählt der Haushalt als Mehrpersonen-Haushalt.

Ja, bitte geben Sie alle mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen an.
Sollten diese kein Einkommen haben, geben Sie bitte bei der jeweiligen Person den Wert 0 an.

Es kommt darauf an, aus welchem Grund sich die Haushaltsgröße verändert hat. Es sind jeweils die Daten zum Antragszeitpunkt anzugeben.

Beispiele:

  • „Mein Partner zieht im November nach Oberösterreich. Welche Haushaltsangehörigen muss ich angeben?“
    • Es sind jeweils die Daten zum Antragszeitpunkt anzugeben. Wenn Sie den Antrag vor dem Umzug Ihres Partners stellen, ist dieser nicht anzugeben.
  • „Ich übersiedle im Oktober innerhalb von OÖ. Welche Adresse soll ich angeben?“
    • Der relevante Stichtag für einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich ist der 1. September 2024.
    • Bei einem Verzug innerhalb Oberösterreichs geben Sie bitte Ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragsstellung an.
    • Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten empfehlen wir Ihnen den Antrag nach vollzogener Ummeldung durchzuführen. Die Antragsfrist läuft bis 30. November 2024.
  1. Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages: Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie auf Wunsch eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrags auf die von Ihnen angegebene Email-Adresse (optional). In weiterer Folge werden Ihr Antrag und Ihre Angaben automatisiert geprüft.
  2. Prüfungsergebnis:
    • Nach positiver Prüfung erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben.
    • Sollte Ihr Antrag individuell überprüft werden müssen, kommt es zu einer längeren Bearbeitungszeit. In diesem Fall werden Sie darüber informiert.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie ein Ablehnungsschreiben, das auch die Begründung für die Ablehnung Ihres Antrags aufweist. Sollten Sie Fragen zur Ablehnung haben, wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohnsitzgemeinde.
  3. Auszahlung (nur bei Genehmigung):
    Der Zuschuss wird an die von Ihnen im Antrag angebende Bankverbindung überwiesen. Die online Beantragung ermöglicht eine möglichst rasche Abwicklung der Anträge.

Wenn Sie Fragen dazu haben bzw. Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte ab 1. Oktober 2024 an Ihre Wohnsitzgemeinde.

Für den Inhalt der Seite verantwortlich:

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Soziales

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

Telefon 0732/7720-16621
E-Mail entlastung@ooe.gv.at