- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden
- vorrangig Vereine
- gemeinnützige Institutionen
- sozialökonomische Betriebe oder
- von diesen gegründete Organisationen
als Lizenznehmer des Landesabfallverbandes (LAV)
NICHT gefördert werden Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (EU-Wettbewerbsrecht).
Was wird gefördert?
Investitionskosten zur Adaptierung und Einrichtung von
- ReVital-Vertriebsstätten oder
- Aufbereitungsbetrieben zur Vorbereitung der Wiederverwendung von Waren, die in ReVital-Vertriebsstätten verkauft werden,
- seit mindestens fünf Jahren bestehenden ReVital-Vertriebsstätten oder Aufbereitungsbetrieben
Anerkennbare Kosten
- Adaptierungsmaßnahmen (bauliche Maßnahmen)
- Schulungskosten für die Berechtigung zum bzw. zur abfallrechtlichen GeschäftsführerIn
- Shopeinrichtung, Büro-, Werkstatt- sowie Lagerausstattung (z.B. Regale, Registrierkasse, Büromöbel, Computer inklusive Zubehör, Werkzeuge, Prüfgeräte, Prüfstände, Arbeitsbühnen, Waagen etc.), Modernisierung der Warenpräsentation (wie z.B. zeitgemäße Beleuchtung durch LED, Schaufenstergestaltung etc.)
- Optimierung mit fraktionsspezifischen Registrierkassen, Waagen, Softwareentwicklung für Warenflussdokumentation, Internetanschluss für elektronischen Datenaustausch etc.)
- Lagercontainer, Sammelbehälter
- ReVital-Werbemittel (z.B. Shoptafel, Papiertragetaschen, Hinweistafeln, Deckenhänger, Aufkleber, Werbeanhänger, Autoaufkleber, Fahnen, Ständer etc.)
Nicht anerkennbare Kosten:
- Personalkosten jeder Art
- laufende Aufwendungen (Miete, Strom, Betriebskosten etc.)
- Grundstückskosten
Wie wird gefördert?
Maßnahme | Fördersatz |
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Schaffung eines neuen Aufbereitungsbetriebes | 75 Prozent der Nettoinvestitionskosten für die Adaptierung und Einrichtung, jedoch maximal 55.000 Euro pro Aufbereitungsbetrieb. |
Schaffung einer neuen ReVital-Vertriebsstätte von „ReVital-Shop“ laut Lizenzvertrag | 60 Prozent der Nettoinvestitionskosten für die Adaptierung und Einrichtung, jedoch maximal 40.000 Euro pro ReVital-Shop. |
Schaffung einer neuen ReVital-Vertriebsstätte von „ReVital-Shop-Partnern“ laut Lizenzvertrag | 60 Prozent der Nettoinvestitionskosten für die Adaptierung und Einrichtung, jedoch maximal 25.000 Euro pro ReVital-Shop-Partner. |
Optimierung und Modernisierung von seit mindestens fünf Jahren bestehenden ReVital-Vertriebsstätten oder Aufbereitungsbetrieben zum Zwecke einer besseren Verkaufspräsentation (wie z. B. Optimierung der Beleuchtung, Schaufenstergestaltung etc.) | 70 Prozent der Nettoinvestitionskosten, maximal 7.000 Euro. Die Mindestinvestitionskosten betragen 1.000 Euro. |
Hinweise:
-
Sind AntragstellerInnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Förderung mit Umsatzsteuer zu bemessen.
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Die eingereichte Maßnahme darf von keiner weiteren Landesstelle unterstützt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Bedingungen
- Positive Beurteilung des Landesabfallverbandes als derzeitiger ReVital-Projektkoordinator zu den einzelnen Anträgen zum Ausbau neuer Standorte unter Berücksichtigung des von der ReVital-Koordinierung entwickelten Ausbaukonzeptes bis 31.12.2022 bzw. des nachfolgenden Konzeptes
- Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich bzw. den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, jeweils in der geltenden Fassung.
- Unterzeichneter Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber
- Mindestbetriebsdauer von fünf Jahren der geförderten Investition
- Barrierefreier Zugang (gilt nur für Verkaufsräume)
Abfallwirtschaftliche Bedingungen:
Öffnungszeiten: mindestens 30 Stunden/Woche
Vorlage der erforderlichen Erlaubnis gemäß AWG in der geltenden Fassung für Shop-betreiber und Aufbereitungsbetriebe, die nicht gefährliche und/oder gefährliche Abfälle (falls auch Bildschirmgeräte und gemischt gesammelte Kleingeräte bzw. Kühlgeräte aus ASZ abgeholt und behandelt werden) sammeln und/oder behandeln.
vom LAV positiv beurteilte Jahresberichte
bei Aufbereitungsbetrieben: vom LAV positiv beurteilte Nachweise über den gegenseitigen Fachaustausch der Aufbereitungspartner, z.B. Know-how Transfer mit Leitfäden, Arbeitsroutinen für Prüfung und Reparatur, Synergien mit ehrenamtlichen Aktivitäten und kleinen Fachbetrieben.
Nachweis über die adäquate Bewerbung des Standortes sowie der ReVital-Waren (bei Vertriebsstätten) unter Einsatz der aktuellen ReVital-Marke und entsprechend dem Lizenzvertrag sowie dem jeweils gültigen ReVital-Kommunikationsmanual
Erforderliche Unterlagen:
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Beschreibung der Maßnahmen
- geschätzte Kosten und Zeitplan
- Stellungnahme des Landesabfallverbandes
- Unterzeichneter Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Rechnungszusammenstellung
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen
- Vorlage aller erforderlichen, die geförderte Maßnahme betreffenden behördlichen Genehmigungen und Bewilligungen
Anmerkung: Rechnungen können nur im Leistungszeitraum des Genehmigungsjahres bzw. nach festgelegter Frist anerkannt werden.
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die MitarbeiterInnen des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit FachexpertInnen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder der Landes-regierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.
Auszahlung
Auf Basis eines begründeten Antrages können 50 Prozent der genehmigten Förderung vor endgültiger Umsetzung der Maßnahme ausbezahlt werden.
Nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen sowie aller notwendigen Unterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und die restlichen Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Abrechnungskosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.
Rechtsgrundlage
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
- Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
Laufzeit
1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Formular
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Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft (UWD-US/E-2)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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