Anforderungen an Veranstalter
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden (an Besuchern und Personal)
- Freihaltung der Fluchtwege
- ein Ordnerdienst ist vorzusehen (pro 100 Besucher ein Ordner)
- offensichtlich Alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren
- für den direkten Besucherschutz bei Musikveranstaltungen gilt ein max. durchschnittlicher Dauerschallpegel von 93 dB LAeq als verbindlich
- für den Nachbarschaftsschutz gelten tages- und häufigkeitsabhängig geringere Werte, gemessen vor den Schutzobjekten
- bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr herzustellen
- Veranstaltungsbesucher dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände in die Veranstaltungsstätte einbringen, die nach dem Pyrotechnikgesetz verboten sind
- bei Verwendung von Laser und Laseranlagen sind entsprechende Gutachten von Fachleuten vorzulegen
- Flüssiggas: Im Besucherbereich ist das Aufstellen und die Verwendung von Gasflaschen (Heizpilze) nicht zulässig (hier muss ein Schutzstreifen von mind. fünf Metern zu den Besuchern eingehalten werden, z.B. Gasgriller)
- für die Erst-Hilfe-Leistung muss ein Erste-Hilfe-Koffer nach ÖNORM Z 1020 Typ II vorhanden sein. Eine in Erste-Hilfe ausgebildete Person muss zur Verfügung stehen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern muss jedenfalls eine Person mit nachweisbarer Erste-Hilfe-Grundausbildung (mind. 16-stündig) anwesend sein
- eine Notrufalarmierung für Rettung, Feuerwehr und Polizei muss sichergestellt sein
- das Einbringen von Waffen, Wurf- und Schlaggegenständen in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten
Anforderungen an Veranstaltungsstätten
- zulässiges Gesamtfassungsvermögen abhängig von den gegebenen Fluchtwegbreiten (pro Person muss 1 cm zur Verfügung stehen und die Personendichte darf 3 Personen pro m2 nicht überschreiten)
- Kennzeichnungen der Fluchtwege und entsprechende Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen
- den Veranstaltungsteilnehmern müssen nach Geschlechtern getrennte Toiletten, Waschanlagen sowie jahreszeit- bzw. witterungsabhängig Garderobenanlagen zur Verfügung stehen
- Veranstaltungsstätten und –einrichtungen müssen bei nicht ausreichendem natürlichem Tageslicht eine Sicherheitsbeleuchtung aufweisen (Fliegende Bauten, Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien)
- Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen u.dgl. müssen standsicher aufgestellt und verankert sein
- abgehängte Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren u.ä. müssen, wenn sie abgehängt sind, doppelt gegen Herabfallen gesichert sein
- für die in der Veranstaltungsstätte verwendeten Materialien gilt grundsätzlich die Anforderung der Brennbarkeitsklasse B 1 und der Qualmbildungsklasse Q 1 oder gleichwertigen Normen
- ungehinderte Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte zur Veranstaltungsstätte müssen gegeben sein
Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche:
- Kennzeichnung der Jugendlichen in Bezug auf ihr Alter, sofern die Jugendschutzüberwachung dies erfordert (z.B. wegen Alkoholausschank oder Ausbleibezeiten)
- Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke sind bei solchen Veranstaltungen verboten (z.B. "Happy Hour")