Wer wird gefördert?
- Gemeinnützige Bauvereinigungen
- Gemeinden
- Gewerbliche Bauträger
- Institutionen deren tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken gewidmet ist
Was wird gefördert?
Die Errichtung von
- Miet(kauf)wohnungen
- Altersgerechten Wohnungen
Wie wird gefördert?
Durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens für die Errichtung von Wohnungen.
1.) Ausmaß und Laufzeit des Förderungsdarlehens
- Miet(kauf)wohnungen
- Stufe 1: maximal 1.050 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche
- Stufe 2 und 3: maximal 1.000 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber kann im Antrag je nach Höhe der Gesamtbaukosten eine Förderung für Stufe 1, 2 oder Stufe 3 beantragen.
Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. Das Darlehen ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5% und während der Restlaufzeit mit 1% verzinst.
Die Annuitäten betragen für Förderungsdarlehen anfänglich 1,2% und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Annuitätenplan.
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Altersgerechte Wohnungen
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maximal 1.050 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche
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Bei Altersgerechten Wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Das Darlehen ist mit 0,5% verzinst. Die Annuitäten betragen anfänglich 1,2% und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Annuitätenplan.
Das Land Oberösterreich hat die Möglichkeit, ab dem sechsten Jahr die Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens neu zu bemessen, wenn sich das Einkommen des Darlehensschuldners bzw. Mieters oder der Geldwert inzwischen wesentlich geändert haben.
2.) Zusatzförderung (Erhöhungen des Förderungsdarlehens)
Die Basisförderung kann sich für folgende Maßnahmen um nachstehende Beträge erhöhen:
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Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten):
Erhöhung des Förderdarlehens um 25 Euro je m² geförderter Fläche -
Bei Errichtung in einem Siedlungsschwerpunkt
Erhöhung des Förderungsdarlehens um 15 Euro je m² geförderter Fläche bei einem Gesamtwert der Siedlungsschwerpunktfaktoren „sehr gut“ oder „gut“ nach den Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“. -
Erhöhung des Förderdarlehens je m² geförderter Fläche:
Niedrigenergiehaus um 25 Euro
Optimalenergiehaus um weitere 25 Euro Niedrigenergiehaus und Optimalenergiehaus: Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweiswegs „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE“ erfüllen:1. Niedrigenergiehaus:
Nachweisweg HWB Nachweisweg fGEE HWBRef,RK 12 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a] HWBRef,RK 16 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a] fGEE,RK - fGEE,RK 0,80 [-]
2. Optimalenergiehaus:
Nachweisweg HWB Nachweisweg fGEE HWBRef,RK 10x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a] HWBRef,RK 16 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a] fGEE,RK - fGEE,RK 0,75 [-]
Bitte beachten:
Diese Förderzuschläge können als Anreiz für eine höhere energetische Ausführung gewährt werden, solange die energietechnischen Voraussetzungen nicht ohnehin als Mindestanforderung auf Grund des Oö.Baurechts gelten.
- Mit 01.09.2020 ist die Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 in Kraft getreten. Für Bauvorhaben, auf die diese Bestimmung anzuwenden ist, kann die Zusatzförderung für die energetische Ausführung als Niedrigenergiehaus von 25 Euro nicht mehr gewährt werden.
- Seit dem 01.01.2021 ist weiters gemäß Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 generell eine Ausführung erforderlich, die den obigen Anforderungen eines Optimalenergiehauses entspricht. Daher entfällt auch für diese Bauvorhaben die Zusatzförderung von 25 Euro.
- Tiefgaragen: Bei Errichtung einer Tiefgarage im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben, kann zusätzlich eine Förderung in Form eines einmaligen Direktzuschusses in Höhe von 1.000 Euro je Stellplatz beantragt werden. Diese Förderung kann jedoch ausschließlich für Bauvorhaben mit durchgängig mindestens 4 Vollgeschossen gewährt werden. Es wird höchstens ein Tiefgaragenplatz je Wohnung gefördert. Der Förderungsantrag dafür kann, frühestens nach Erteilung der Förderungszusicherung für die Wohnungen, mittels Formular „Errichtung von Tiefgaragenplätzen (SGD-Wo/E-59)“ – s. am Ende der Seite - gestellt werden.
3.) Wohnungsgrößen
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Bei den einzelnen Wohnungen dürfen folgende Wohnungsgrößen generell nicht überschritten werden:
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- Ein-Raumwohnung max. 35m²
- Zwei-Raumwohnung max. 50m²
- Drei-Raumwohnung max. 70m²
- Vier-Raumwohnung max. 85m²
- Fünf-Raumwohnung max. 95m²Diese Flächenvorgaben gelten ohne Einbeziehung von Loggien, Balkonen oder Terrassen.
Diese Größenvorgaben können im Einzelfall um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wobei die oben genannten Werte bei den einzelnen Raumklassen pro Wohnanlage insgesamt nicht überschritten werden dürfen; Überschreitungen um bis zu 10 % bei Vier- und Fünf-Raumwohnungen können auch mit Optimierungen bei den Raumklassen für Ein, Zwei- und Drei-Raumwohnungen ausgeglichen werden.
4.) Freiflächen:
Freiflächen (Loggien Balkone Terrassen) sind im Ausmaß von maximal 8 m² je Wohneinheit zu errichten.
5.) Finanzierung:
- Mietwohnungen
Die Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat mindestens 20 Prozent der Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer) als Eigenmittel einzusetzen, vom Mieter sind zwei Prozent der Gesamtbaukosten als Eigenmittel aufzubringen.
Die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz (= Belastungsobergrenze) darf monatlich pro m² Nutzfläche
- 5,40 Euro in der ersten Stufe
- 5,60 Euro in der zweiten Stufe und
- 5,80 Euro in der dritten Stufe
(ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. - Altersgerechte Wohnungen
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat mindestens 20 Prozent der Gesamtbaukosten als Eigenmittel aufzubringen. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.Altersgerechte Wohnungen mit erhöhter Förderung sind dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen, widrigenfalls wird durch die Förderungsstelle eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten bzw. Kürzung oder Fälligstellung der Förderung vorgenommen.
Die Vergabe von Altersgerechten Wohnungen hat ausnahmslos an Personen zu erfolgen, die ohne das Angebot einer Altersgerechten Wohnung möglicherweise einen Heimplatz in Anspruch nehmen würden oder müssten.
Das sind im Besonderen:
- Menschen ab einem Alter von 70 Jahren oder
- Menschen ab einem Alter von 60 Jahren mit mangelhaftem, nicht altersgerechtem Wohnstandard oder Menschen mit leichtem bis mittlerem Pflegebedarf (Pflegegeldbezug, Rollstuhlfahrer) oder
- Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Menschen, die über Empfehlung der mobilen Dienste aufgrund einer besonderen sozialen Situation vorgeschlagen werden.
Im Mietvertrag ist die zu vermietende Wohnung als Seniorenwohnung zu bezeichnen und die Bereitstellung einer Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme des sozialen Dienstes der Altenhilfe darf den Mietern nicht vorgeschrieben werden; auf Wunsch der Mieterin oder des Mieters ist diese jedoch sofort bereit zu stellen.
Sämtliche sonstigen Förderauflagen gemäß Oö. WFG 1993 und der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 sind selbstverständlich Voraussetzung für die Zuweisung einer altersgerechten Wohnung.
Die Prüfung und Einhaltung dieser Fördervoraussetzungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner hat der Bauträger vorzunehmen.
6.) Energetische Mindestanforderung:
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Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef,RK bzw. fGEE des zu fördernden Gebäudes richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.
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Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.
7.) Mindestanforderung an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen:
Als Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme ist eines der nachfolgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:
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dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
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Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
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Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
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Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40 °C beträgt; vom Grundsatz der maximalen Vorlauftemperatur von 40 °C kann im Fall des Einsatzes eines Zwei-Leiter-Wärmeverteilsystems mit hygienischer Trinkwasserbereitung abgewichen werden; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; die Photovoltaikanlage muss geeignet sein, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe abzudecken, was bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der PV-Anlage entspricht;
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andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Z 2, 3 bzw. 4 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
Abweichend kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.
Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabesysteme vorzusehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?
- Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft sein.
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Das zu verbauende Grundstück muss lastenfrei sein.
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Gewerbliche Bauträger haben eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens vorzulegen.
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Vor schriftlicher Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
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Die Prüfung der Förderungswürdigkeit der Mieter hat durch den Förderungswerber (Bauträger) zu erfolgen.
Welche Voraussetzungen müssen Mieter aufweisen?
Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 14 Oö. WFG 1993 sein:
- die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
- die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
- das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen"). - Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
1. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
2. StaatsbürgerIn eines EWR-Staates oder
3. Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
4. Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
- in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
- Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
- einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
5. Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, oder auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.
- Das geförderte Objekt ist umgehend längstens 6 Monate nach Fertigstellung bzw. Übergabe zu beziehen.
- Mit dem Bezug einer geförderten Mietwohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.
- Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
- Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen"
Wie müssen die Wohnungen bzw. das Wohnhaus ausgestattet sein?
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Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.
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Bauvorhaben, für die eine Förderung beantragt wird haben die Wirtschaftlichkeitsparameter einzuhalten und Vorgaben des Standardausstattungskataloges zu erfüllen. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn das Bauvorhaben in einer Gesamtbewertung als wirtschaftlich positiv beurteilt wird. Es können auch einzelne Projekte des Bauprogramms durch den Wirtschaftlichkeitsbeirat überprüft und einer Detailevaluierung unterzogen werden.
(siehe Dokument am Seitenende) -
Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist.
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Altersgerechte Wohnungen sind mit Loggien oder überdachten Balkonen auszustatten.
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Miet(kauf)wohnungen und Altersgerechte Wohnungen sind mit Oberflächenendausführung herzustellen d.h. sie müssen bezugsfertig sein.
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Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.
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Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten
Formular
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Errichtung von Tiefgaragenplätzen (SGD-Wo/E-59) Herunterladen .