Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Gemeinnützige Bauvereinigungen, kirchliche und soziale Institutionen / Vereine
- Haus / Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer / Mieterinnen oder Mieter
- Eigentümergemeinschaften bei mehrheitlicher Zustimmung
Was wird gefördert?
Förderbare Maßnahmen sind unter anderem:
- Qualitative Verbesserung des Wohnungsbestandes und des Wohnumfeldes auch im Hinblick auf Barrierefreiheit vor allem durch den nachträglichen Einbau eines behindertengerechten Liftes.
- Öffentlich zugängliche Kinder- und Jugendspielplätze, die auf Wunsch und in Kooperation mit den Gemeinden errichtet oder saniert werden. Nähere Informationen zu dieser Förderung entnehmen Sie bitte dem Link am Ende der Seite.
- Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wohnanlagen (Alarmanlagen)
- Energiesparberatung sowie Beratung für qualitativen Wohnbau.
- Pilotprojekte für innovative Maßnahmen im Wohnbau, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
- Wohnbauforschung.
Wie wird gefördert?
- durch einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge bis zu einer Höhe von 50 Prozent, bei Beratung für qualitativen Wohnbau und Maßnahmen für Wohnbauforschung bis 100 Prozent der förderbaren Kosten
- durch grundbücherlich sicherzustellende Förderungsdarlehen mit Darlehenskonditionen analog der Neubauförderung bis zu einer Höhe von 80 Prozent der förderbaren Kosten.
Abwicklung / Antragstellung
Um die Förderung zu beantragen, schicken Sie ein formloses Ansuchen an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung. Für die Spielraumförderung verwenden Sie bitte das unten angeführte Formular.
Unterlagen
- Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein dürfen
- Pläne bzw. baubehördliche Genehmigungen
- Finanzierungsplan
- Abstimmungsergebnis bei Eigentums- und Mietobjekten (mindestens 50 Prozent Zustimmung)
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug ...)
- Für die Errichtung oder Sanierung/Erweiterung von Kinder- / Jugendspielplätzen muss vor Baubeginn die Bewilligung durch die Förderungsstelle eingeholt werden.
- Eine Förderungsgewährung nach diesen Richtlinien erfolgt nur, wenn andere Förderungsmöglichkeiten nach den Bestimmungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bzw. nach den Satzungen des Oö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds ausgeschlossen sind.
Formular
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Errichtung / Sanierung oder Erweiterung eines Spielplatzes (SGD-Wo/E-18)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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