Konsolidierung landwirtschaftlicher Betriebe

Gefördert werden Konsolidierungskredite (Agrarinvestitionskredite) für unverschuldet in eine Notlage geratene Landwirtschaftsbetriebe sowie Umschuldung von normalverzinslichen Bankdarlehen. Ziel der Förderung ist es, einen Anreiz zur Übernahme und Weiterführung verschuldeter Betriebe zu schaffen und deren Rentabilität in einem angemessenen Zeitraum wiederherzustellen.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind (Junglandwirtinnen und Junglandwirte).

Was wird gefördert?

Konsolidierungskredite (Agrarinvestitionskredite) für unverschuldet übernommene Betriebsschulden bei der Hofübernahme; Umschuldung von normalverzinslichen Bankdarlehen.

Wie wird gefördert?

  • Zum Konsolidierungskredit leistet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einen Zinsenzuschuss von 30 Prozent und das Land Oberösterreich einen Zinsenzuschuss von 20 Prozent der jeweils geltenden Bruttozinsen bis zu einem maximalen Bruttozinssatz von 4,50 Prozent.
  • Die Untergrenze des förderbaren Kredites beträgt 50.000,00 Euro, die Obergrenze 150.000,00 Euro.
  • Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 20 Jahre.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Erste Niederlassung und Übernahme von hochverzinslichen Schulden bei der Hofübernahme (keine Erbteilsschulden). Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erbschaft oder durch sonstige Übernahme unter Lebenden.
  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN oder Haltung von mindestens 2 GVE.
  • Arbeitsbedarf am Betrieb von mindestens 0,5 bAK.
  • Mindestqualifikation (Facharbeiterprüfung).
  • Vorlage eines Betriebskonzeptes.

Außerlandwirtschaftliche Einkommensgrenze

Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers und seines Ehepartners oder Lebensgefährten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem zweifachen Referenzeinkommen liegen (2021: 107.067,00 Euro bereinigtes jährliches Bruttogehalt).

Abwicklung / Antragstellung

  • Der Förderungswerber hat den Antrag innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Förderungsabwicklungsstelle einzureichen.
  • Der Antrag ist mittels Formular entweder direkt oder über die Bezirksbauernkammer bzw. die örtliche Hausbank an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.
  • Die "Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die Konsolidierung von Verbindlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" ist auf der Homepage des Bundesministeriums abrufbar (National finanzierte Förderungen).

Formular

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: