Schutz vor Naturgefahren, Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Maßnahmen, Wiederherstellung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktion des Waldes

Für Aufforstungen in Hochlagen, Wiederbewaldung von unzureichend verjüngten Schutzwäldern, Verbauungen gegen Schnee sowie Bestandespflege können Waldeigentümer (ausgenommen Gebietskörperschaften) eine Förderung von bis 90 % der Projektskosten beantragen.

Wer wird gefördert?

Waldeigentümer (ausgenommen Gebietskörperschaften)

 

Was wird gefördert?

  • Waldbauliche Maßnahmen (Aufforstungen, Mischungsregelung und Standraumregulierung, Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität von Waldbeständen, Errichtung von Kontrollzäunen)
  • Begleitende technische Maßnahmen (Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub, Herstellung von Bermen, Querfällen von Bäumen, Begehungssteige, Trennung von Wald und Weide)
  • Begleitende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Projektmanagement und Projektbetreuung

Wie wird gefördert?

bis 90 Prozent der Projektkosten

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Förderung ist grundsätzlich vor Durchführung der Maßnahme zu beantragen.
  • Vor Durchführung einer Maßnahme ist die Einholung einer Beratung durch Bezirksforstinspektion oder Bezirksbauernkammer zu empfehlen.
  • Die angegebenen Beträge bzw. Prozentsätze sind Höchstsätze, die nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ausbezahlt werden können.
  • Die Förderungsuntergrenze beträgt mindestens 250 Euro.
  • Die geförderte Fläche je Maßnahme und Forstbetrieb darf 5 Hektar/Jahr nicht überschreiten.
  • Betriebe ab einer Größe von 1.000 Hektar müssen innerhalb von drei Jahren nach Beginn dieses Förderungsprogramms einen Bewirtschaftungsplan vorweisen.
  • Bei allen Förderungen, bei denen nicht mit Bauschsätzen gefördert wird, sind dem Förderantrag Rechnungen und Einzahlungsbestätigungen im Original beizulegen.
  • Eigenleistungen sind förderbar, wobei der Stundensatz nach den ÖKL-Richtlinien berechnet wird.
  • Eine Förderung von Gebietskörperschaften ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
  • In Natura 2000-Gebieten ist das Verschlechterungsverbot zu beachten.
  • Die Erstellung eines Projekts ist unbedingt erforderlich!

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragstellung für diese Förderung erfolgt bei Ihrer Bezirksforstinspektion. Hier erhalten Sie auch die Antragsformulare für diese Förderung.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: