Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
- ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder
- ob mit ihnen nicht unzulässig viel Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden oder
- ob sie sich in vorschriftsmäßigen Zustand befinden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften entsprechen.
Weiters kann die Behörde Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen.
Die Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge werden von der Zulassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion bzw. in deren Auftrag von der Landesprüfstelle) aufgefordert, das Fahrzeug in der Landesprüfstelle oder einer der Außenstellen überprüfen zu lassen.
Werden bei einer solchen Prüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Prüfung des Fahrzeuges ein Kostenersatz zu entrichten. Dieser Kostenersatz ist in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) festgelegt und beträgt für:
Fahrzeugart | Euro |
---|---|
a) PKW, Kombi | 60 |
b) Taxi, LKW bis 3,5t Gesamtgewicht | 65 |
c) LKW >3,5t - 18t Gesamtgewicht | 113 |
d) LKW >18t - 26t Gesamtgewicht | 123 |
e) LKW von mehr als 26t Gesamtgewicht | 139 |
f) Omnibus | 123 |
g) Anhänger bis 3,5t Gesamtgewicht | 20 |
h) Anhänger über 3,5t Gesamtgewicht | 58 |
i) Kraftrad | 20 |
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