Kauf, Übergabe, Schenkung einer geförderten Wohnung bzw. eines Reihenhauses

Natürliche Personen, die förderungswürdig sind, können eine geförderte Wohnung bzw. Reihenhaus erwerben und die bestehende Förderung des Landes Oberösterreich übernehmen.

Eine gemäß Wohnbauförderungsgesetz 1984, Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 und  Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geförderte Wohnung kann nur mit Zustimmung der Förderstelle erworben werden. Im Grundbuch ist zugunsten des Landes Oberösterreich neben dem geförderten Darlehen auch ein Veräußerungsverbot eingetragen. Bei Vorliegen der nachstehenden Förderungsvoraussetzungen stimmt die Wohnbauförderung der Förderungsübernahme zu. 

Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn

  • eine Förderung, gemäß Wohnbauförderungsgesetzes 1968 besteht,
  • der Anteil am Mindestanteil an den/die Ehegatten/in oder eingetragene/n Partner/in übergeben wird,

  • eine Eigentumswohnung bei Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft an den/die früheren Partner/in übertragen wird,

  • das Eigentumsrecht im Zuge einer Verlassenschaft an den/die Erben übergeht. Die Förderungsauflage durch die Bewohnung mit Hauptwohnsitz ist jedoch zu erfüllen.

  • Weiterverkäufe von Wohnungen, die nach dem Bundes-, Wohn-, und Siedlungsfonds oder nach dem Wohnhauswiederaufbaufonds gefördert worden sind, fallen nicht in die Kompetenz des Landes Oberösterreich, sondern in jene des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, die förderungswürdig sind, können eine geförderte Wohnung erwerben und die bestehende Förderung des Landes Oberösterreich bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen übernehmen:

  • Die Erwerberin oder der Erwerber einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 sein:
    • die Erwerberin oder der Erwerber muss volljährig sein und
    • das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen"). Bei einer Eigentumsübertragung an Verwandte in gerader Linie kommen die Einkommensgrenzen nicht zur Anwendung.
  • Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
    • österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates oder
    • Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU"
    • Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993 
      • in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen bezogen haben haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
      • Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
      • einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
    • Weitere Personen, die mit dem/den Käufer/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

  • Die Wohnung ist längstens 6 Monate nach Übergabe zu beziehen und mit Hauptwohnsitz zu bewohnen.

  • Mit dem Bezug einer geförderten Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.

  • Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer ist nicht zulässig.

  • Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen").

Wie wird gefördert?

Wie erfolgt die Förderungsübernahme?

Das grundbücherlich eingetragene Darlehen kann mit dem aushaftenden Darlehenssaldo übernommen werden. Hierzu ist ein Antrag bei der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu stellen (s. Link am Seitenende).

Wird die Rückzahlung im Wege einer monatlichen Vorschreibung über die Hausverwaltung geleistet, erteilt die Hausverwaltung Auskünfte über das aushaftende Restdarlehen.

Bei direkter Rückzahlung an das Land Oberösterreich kann der aktuelle Darlehensstand in der Landesbuchhaltung unter Angabe der Darlehensnummer erfragt werden (Tel Nr. 0732 7720 15344).

Bei lastenfreiem Erwerb bzw. Übergabe ist der auf die Wohnung (Reihenhaus) entfallende Restbetrag des Landesdarlehens vollständig zur Rückzahlung zu bringen. Nähere Informationen dazu, siehe Link am Ende der Seite  -  "Vorzeitige Rückzahlung eines Landesdarlehens".

Weiterverkäufe von Wohnungen, die nach dem Bundes-, Wohn-, und Siedlungsfonds oder nach dem Wohnhauswiederaufbaufonds gefördert worden sind, fallen nicht in die Kompetenz des Landes Oberösterreich, sondern in jene des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Wohnungen können mit Förderung erworben werden?

  • Kauf einer gebrauchten Wohnung (Reihenhaus) vom/von der Vorbesitzer/in:
    Der/ die bisherige Eigentümer/in hat den Kaufinteressenten über die Höhe und die Konditionen der bestehenden Förderung zu informieren.

  • Kauf einer neu errichteten Wohnung vom Bauträger:
    Der Bauträger hat den Kaufinteressenten über die Höhe und die Konditionen der bereits an ihn zugesicherten Förderung und die Förderungsvoraussetzungen zu informieren. Die Eigentumsübertragung der geförderten Wohnung kann frühestens nach Fertigstellung des Objektes erfolgen. Diese wird durch den Bauträger für den/die Käufer/in organisiert und abgewickelt.

  • Kauf einer Mietkaufwohnung bzw. eines Mietkaufreihenhauses durch den/die bisherige Mieter/in:
    Ein Mietkaufobjekt kann frühestens nach 10 Jahren ab Erstbezug ins Eigentum eines/r Mieter/in übertragen werden, sofern diese/r die Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnt. Der/die Mieter/in muss bereits bei Bezug der Mietwohnung dem Bauträger die Förderungswürdigkeit nachgewiesen haben; es erfolgt keine weitere Prüfung des Einkommens. Der Bauträger hat den Kaufinteressenten über die Höhe und die Konditionen der bereits an ihn zugesicherten Förderung und die Förderungsbestimmungen zu informieren.

  • Kauf einer Wohnung mit bestehender Sanierungsförderung:

    • Wurde einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Förderung gewährt, kann diese übernommen werden, wenn die Wohnung durch den/die Eigentümer/in oder einen/e Mieter/in mit Hauptwohnsitz bewohnt wird. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 - 14, sowie die Einkommensgrenzen gelten nicht. Hinsichtlich des Kaufes und der  Weitergewährung der Förderung ist die Hausverwaltung zu informieren; eine Information an die Förderstelle ist nicht erforderlich. Die Förderstelle kann jedoch jederzeit diesbezügliche Prüfungen vornehmen.

    • Wird eine Wohnung von einem Bauträger mit bestehender Sanierungsförderung verkauft, kann diese nur von einer förderbaren Person erworben werden (siehe Seitenanfang unter „Wer wird gefördert?“). Dies gilt auch bei Weiterverkauf der Wohnung mit Förderungsübernahme.

    • Informationen über das Ausmaß der Förderung erteilt die Hausverwaltung.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Formular

  • Übertragung einer Mietkaufwohnung bzw. eines Mietkaufreihenhauses (SGD-Wo/E-37)

    Ansuchen um Zustimmung

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: