Präventionsmaßnahmen zur Abwehr fischfressender Prädatoren
Im Rahmen des "Managementplan Fischotter Oberösterreich" wurde, insbesondere zur Vermeidung des Eintritts der Gefahr ernster Schäden an bestehenden Fischteichen, eine Reihe von möglichen Abwehr- bzw. Schutzmaßnahmen aufgezeigt. Diese sollen sinnvoller Weise nicht erst bei Eintritt eines ernsten Schadens, sondern bereits präventiv angewendet werden. Zudem können nunmehr auch Präventionsmaßnahmen zur Abwehr anderer fischfressender Tierarten (z.B. Graureiher) gefördert werden.
Wer wird gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Anlagen im Rahmen von Fischzuchtbetrieben/Aquakulturanlagen
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Anlagen, die im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben zumindest im Nebenerwerb betrieben werden
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von sonstigen Anlagen, wenn die Maßnahme positive Auswirkungen auf Fließgewässer erwarten lässt
Was wird gefördert?
Einzäunung/Überspannung von Teichen
Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen (akustische und visuelle Signale, Duftstoffe etc.)
Einsatz von Fluchtkörben
Errichtung gesicherter Hälterungsanlagen (z.B. im Zusammenhang mit einer Trockenlegung der Teichanlage über den Winter)
sonstige geeignete Maßnahmen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss aus Landesmitteln.
Förderhöhe
Für Teichanlagen, die im Rahmen eines Fischzuchtbetriebs, einer Aquakulturanlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebs (zumindest im Nebenerwerb) betrieben werden:
Zäunungen und sonstige geeignete Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen und gesicherte Überwinterungsanlagen 40 % der anerkennungsfähigen und mit Rechnungen bzw. Eigenleistungsaufstellungen belegbaren Nettokosten
Für Teichanlagen, die nicht im Rahmen eines Fischzuchtbetriebs, einer Aquakulturanlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben werden (sogenannte Hobbyteiche):
25 % der anerkennungsfähigen und mit Rechnungen bzw. Eigenleistungsaufstellungen belegbaren Kosten (Brutto oder Netto – je nach Vorsteuerabzugsberechtigung).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Projekt für das eine Förderung beantragt wird, muss den Förderungszielen entsprechen.
Sämtliche notwendigen Bewilligungen müssen vorliegen (zB wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung).
Die Fischhaltung muss im Rahmen eines Fischzuchtbetriebs, einer Aquakulturanlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebs (zumindest im Nebenerwerb) erfolgen.
(Richtwert: Durchfluss von mindestens 2 Litern pro Sekunde bei Forellenteichen bzw. eine Fläche von mindestens 2.000 m2 bei Karpfenteichen und ein Fischertrag von zumindest 200 kg pro Jahr).
Maßnahmen zum Schutz von Teichen, die weder im Rahmen eines Fischzuchtbetriebs noch eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben werden, können dann finanziell unterstützt werden, wenn aus fischereifachlicher Sicht durch die geplante Maßnahme positive Auswirkungen auf die Situation in den Fließgewässern zu erwarten sind.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Online-Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.
Die Antragstellung hat im Nachhinein zu erfolgen, wobei Rechnungen mit Datum maximal 18 Monate vor Antragstellung anerkannt werden.
Bei betrieblichen Förderwerbern wird der Zuschuss in Form einer De-minimis-Beihilfe der Sektoren Fischerei und Aquakultur ausbezahlt (maximal € 30.000,00 in den letzten 3 Haushaltsjahren).
Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel nach Abrechnung durch die Abteilung Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung.
Formular
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: