§ 1 Geltungsbereich
- Diese Richtlinien gelten für Förderungen, die an Mitglieder der OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen gewährt werden.
- Soweit in den nachstehenden Richtlinien keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zielsetzungen
Ziele der Förderung des Landes Oberösterreich im Sinne dieser Richtlinien sind
- die Stärkung und Unterstützung der Mitglieder der OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen im ländlichen Raum zur Erhaltung ihrer wasserwirtschaftlichen Infrastruktur
- die Schaffung und Aufrechterhaltung rechtmäßiger, zukunftssicherer, qualitätsgesicherter und wirtschaftlich abgesicherter Wassergenossenschaften
- Umsetzung der Ziele der Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“
- Schutz der Ökosysteme
§ 3 Förderungsgegenstand
- Das Land Oberösterreich fördert Maßnahmen der Mitglieder der OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen. Dies sind insbesondere
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –verbesserung
- Maßnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit und des Krisenmanagements
- Maßnahmen zur Anpassung der Wasseranlagen an den Stand der Technik
- Maßnahmen zur Instandhaltung von wasserrechtlich bewilligten Anlagen
- Konzepte, Studien, Gutachten sowie Projekte und dergleichen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen, die im Zusammenhang mit den im § 3 Abs. 1 lit. a bis d genannten Maßnahmen notwendig sind und von dazu befugten Personen erstellt werden.
- Leistungen Dritter, welche zur Erbringung der Bau- und Servicedienstleistungen des Landes Oberösterreich notwendig sind
- Von den Förderungen gemäß dieser Richtlinie ausgeschlossen sind:
- Finanzierungen von Maßnahmen die länger als 3 Jahre zurückliegen
- Maßnahmen, für welche andere Landesmittel gewährt werden können bzw die bereits aus Landesmitteln gefördert wurden
- Anlagenerweiterungen, welche nicht unter § 3 Abs 1 lit a bis d fallen
- Wartungs- und Betriebskosten
- Verfahrens- und Verwaltungsgebühren, staatliche Abgaben
- Investitionen, welche vor Beitritt zur OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen getätigt wurden
§ 4 Allgemeine Förderungsbedingungen
- Die Realisierung der Maßnahme muss im öffentlichen Interesse stehen.
- Die zu fördernde Maßnahme muss zumindest dem Stand der Technik entsprechen.
- Die Förderung kann unter bestimmten Auflagen und Bedingungen gewährt werden.
- Für Förderfälle, für die behördliche Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese Genehmigungen vorliegen und nachgewiesen werden.
- Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderansuchens sowie durch Gespräche mit dem Förderungswerbern/innen erwachsen dem Land Oberösterreich keine Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes Oberösterreich ist ausgeschlossen.
- Ein Rechtsanspruch der Förderwerber/innen auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährt werden.
§ 5 Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die mögliche Förderhöhe richtet sich nach dem jeweils gültigen Förderprogramm.
Die auf die Kosten des förderbaren Projektes entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer allerdings nachweislich tatsächlich und endgültig von den Förderungsnehmern/innen zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtig werden.
§ 6 Konsortialförderung
Die Förderwerber/innen sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen oberösterreichischen Landesstellen oder sonstigen öffentlichen Förderungsträgern zu informieren.
§ 7 Antrag und Erledigung
- Das vollständig ausgefüllte Ansuchen auf Förderung ist unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten Antragsformulars einzubringen.
- Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien von Bedeutung sind. Bei technischen Projekten ist dazulegen, inwieweit sie dem Stand der Technik entsprechen bzw. über dem Stand der Technik liegen.
- Dem Antrag auf Förderung einer Maßnahme im Sinne dieser Richtlinien sind folgende, je nach Maßnahme unterschiedliche, Unterlagen anzuschließen:
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (die Abrechnung muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden)
- Kopie der Projektsausfertigung
- Behördliche Genehmigungen von bewilligungspflichtigen Vorhaben
- Das Amt der Oö. Landesregierung kann ergänzende Angaben und Unterlagen fordern, wenn dies für die Entscheidung über das Ansuchen von Bedeutung ist. Wird für diese Ergänzung eine angemessene Frist gesetzt, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn die Frist nicht eingehalten wird und kein begründetes Ansuchen um Verlängerung eingebracht wird. Die Abwicklungsstelle kann von der Anforderung von in §7 Abs. 3 lit. a genannten Unterlagen absehen.
§ 8 Pflichten der Förderungswerber/innen
- Die Förderungswerber/innen erklären sich durch die Einbringung des Ansuchens damit einverstanden, dass das Land Oberösterreich einschlägige Auskünfte über die eigene Person bei Banken, Förderungsstellen und dergleichen einholen kann.
- Die Förderungswerber/innen haben sich spätestes vor Flüssigmachung des Förderungsbetrages durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu verpflichten, über die Verwendung des Förderungsbetrages fristgerecht zu berichten und vor Auszahlung, zum Zweck der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Landes Oberösterreich die nötigen Nachweise vorzulegen.
§ 9 Einstellung und Rückforderung der Förderung
- Die Förderung wird eingestellt und die bereits flüssig gemachten Förderungsbeiträge samt Zinsen rückgefordert, wenn
- die Förderungswerber/innen die obliegenden Pflichten (§7, §8) nicht einhalten
- allfällige mit der Förderung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, oder
- sich nachträglich herausstellt, dass die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde.
- Die Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsbeiträge ist in den Allgemeinen Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich (idgF.) geregelt.
- Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Förderungszweck weiterhin erfüllt wird.
§ 10 Datenschutz
Von den Förderungswerber/innen ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999 i.d.g.F., die Zustimmung einzuholen, dass alle im Ansuchen um Gewährung einer Förderung enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle anfallenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten (einschließlich personenbezogenen Daten) diversen Institutionen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. Weiteres ist unter den in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich angeführten Voraussetzungen die Zustimmung der Förderungswerber/innen zur Veröffentlichung von Namen und Anschrift sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderberichten einzuholen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Mitglieder der OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen tritt rückwirkend mit 01.01.2015 in Kraft.