Ländliche Verkehrsinfrastruktur

(Fördermaßnahme 73-09 und Staatliche Beihilfe)
Gefördert wird die zeitgemäße Verkehrserschließung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung oder den Umbau von Wegen in Flurneuordnungsgebieten.

Hinweis: Gefördert werden nur Maßnahmen, deren Antragstellung vor Beginn der Maßnahmenumsetzung erfolgt ist!

Wer wird gefördert?

Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften einschließlich Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen eines behördlich genehmigten freiwilligen Nutzungstausches.

Wie wird gefördert?

Errichtung von Wegen zur äußeren Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Hofstellen sowie die bauliche Verbesserung solcher Wege, die dem Stand der Technik nicht entsprechen

50% außerhalb des benachteiligten Gebietes;

55% im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes;

65 % im Berggebiet.

Errichtung von Wegen zur inneren Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie die bauliche Verbesserung solcher Wege, die dem Stand der Technik nicht entsprechen

40% außerhalb des benachteiligten Gebietes;

45% im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes;

55% im Berggebiet.

Errichtung von Spurwegen im Rahmen der Errichtung von Wegen zur äußeren und inneren Erschließung 5% Zuschlag zur jeweiligen Förderhöhe (max. 65% bei stattlicher Beihilfe)

Instandsetzung von Wegen   („Generalsanierung“), aber keine Instandhaltung

50%
Abgeltungsbeiträge für den Einkauf in bestehende nicht geförderte Bringungsanlagen 50%

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die allgemeinen Regelungen der Technik sowie der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden. Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m sind nicht förderbar.
  • Erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. bezüglich Naturschutz, Forstrecht, Wasserrecht) müssen vorliegen. Naturnahe und die Ressourcen schonende Bauweisen (Schotterwege, Betonspurwege) sind anzustreben.
  • Die Anlagen sind ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu benützen.

Abwicklung / Antragstellung

  • Die Organisation der Antragstellung und Abwicklung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Ländliche Neuordnung im Zuge eines Flurneuordnungsverfahrens.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.
  • Für die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe ist ein geeigneter Nachweis beizubringen.
  • Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.

 

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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