Hinweis: Gefördert werden nur Maßnahmen, deren Antragstellung vor Beginn der Maßnahmenumsetzung erfolgt ist!
Wer wird gefördert?
Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften einschließlich Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen eines behördlich genehmigten freiwilligen Nutzungstausches.
Wie wird gefördert?
Errichtung von Wegen zur äußeren Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Hofstellen sowie die bauliche Verbesserung solcher Wege, die dem Stand der Technik nicht entsprechen |
50% außerhalb des benachteiligten Gebietes; 55% im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes; 65 % im Berggebiet. |
Errichtung von Wegen zur inneren Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie die bauliche Verbesserung solcher Wege, die dem Stand der Technik nicht entsprechen |
40% außerhalb des benachteiligten Gebietes; 45% im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes; 55% im Berggebiet. |
Errichtung von Spurwegen im Rahmen der Errichtung von Wegen zur äußeren und inneren Erschließung | 5% Zuschlag zur jeweiligen Förderhöhe (max. 65% bei stattlicher Beihilfe) |
Instandsetzung von Wegen („Generalsanierung“), aber keine Instandhaltung |
50% |
Abgeltungsbeiträge für den Einkauf in bestehende nicht geförderte Bringungsanlagen | 50% |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die allgemeinen Regelungen der Technik sowie der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden. Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m sind nicht förderbar.
- Erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. bezüglich Naturschutz, Forstrecht, Wasserrecht) müssen vorliegen. Naturnahe und die Ressourcen schonende Bauweisen (Schotterwege, Betonspurwege) sind anzustreben.
- Die Anlagen sind ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu benützen.
Abwicklung / Antragstellung
- Die Organisation der Antragstellung und Abwicklung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Ländliche Neuordnung im Zuge eines Flurneuordnungsverfahrens.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.
- Für die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe ist ein geeigneter Nachweis beizubringen.
- Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.