Almwegebau und Almerschließung

(Fördermaßnahme 73-09 und Staatliche Beihilfe)
Finanziell unterstützt werden Maßnahmen zur Erschließung von Almen.

Hinweis: Gefördert werden nur Maßnahmen, deren Antragstellung vor Beginn der Maßnahmenumsetzung erfolgt ist!

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Alm im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben.

Wie wird gefördert?

Errichtung von Wegen zur äußeren Erschließung von Almen (bis zum Almzentrum) 65%
Instandsetzung von Wegen 50%
Errichtung von Wegen zur inneren Erschließung von Almen 55%
notwendige Helikoptertransporte 80% 
Abgeltungsbeiträge für den Einkauf in nicht geförderte bestehende Bringungsanlagen 50%

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Alm ist im Almbuch gemäß Alm- und Kulturflächenschutzgesetz verzeichnet oder es liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Almkataster vor.
  • Die Alm ist mit Weidevieh bestoßen oder soll gemäß einem nachvollziehbaren Betriebskonzept wieder bestoßen werden.
  • Die Förderung wird erst nach Vorliegen aller erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Bewilligungen und Atteste ausbezahlt.
  • Baumaßnahmen auf Almflächen sind grundsätzlich landschaftsgerecht und umweltschonend auszuführen.

Abwicklung / Antragstellung

  • Die Organisation der Antragstellung und die Abwicklung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Ländliche Neuordnung.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.
  • Für die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe ist ein geeigneter Nachweis beizubringen.
  • Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.

 

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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