Wer wird gefördert?
Betreiberinnen und Betreiber von Kleinwasserkraftanlagen, welche ein Kleinwasserkraftwerk neu errichten, erweitern oder revitalisieren und bei der OeMAG - Abwicklungsstelle für Ökostrom AG eine Investitionsförderung beantragen.
Hinweis: Von der Förderung ausgeschlossen sind:
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Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?
- Gefördert werden Investitionen zur Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen bis 2 MW Engpassleistung, welche von der OeMAG als förderungsfähig eingestuft und in Folge gefördert werden.
- Nicht gefördert werden Anlagen, für die eine Vergütung zum Marktpreis beantragt wurde.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) und beträgt bis 50 Prozent der Bundesförderung, max. jedoch 200.000 Euro pro Anlage.
Hinweis: Die Gesamtförderung der nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährten Förderung darf bei diesem Förderschwerpunkt die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union Regelungen gemäß Artikel 41 AGVO "Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien" nicht überschreiten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Anreizeffekt: Unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen nur Beihilfen vergeben werden, die einen Anreizeffekt haben.
- Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt hat.
- Das Ansuchen ist daher vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu stellen; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
- Das Ansuchen muss von der Abwicklungsstelle des Bundes (OeMAG) positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend (ausgenommen Maßnahmen gemäß Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich § 4 Abs. 1 Z 1 lit. j) betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Die Anlage muss spätestens 3 Jahre nach schriftlicher Zusage des Investitionszuschusses durch die OeMAG in Betrieb genommen werden.
- Im Übrigen werden jene Kriterien übernommen, die auch die Bundesförderungsstelle (OeMAG) von dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin für die jeweilige Anlage verlangt.
Erforderliche Unterlagen vor Umsetzung der Maßnahme
- Antragsformular Land Oberösterreich
- Technische Beschreibung
Erforderliche Unterlagen nach Umsetzung der Maßnahme
- Auszahlungsbrief der OeMAG
- Alle sonstigen erforderlichen Genehmigungs‑, Bewilligungs‑ und Überprüfungsbescheide inkl. Verhandlungsschriften
Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (OeMAG) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen. Die zugesagte Landesförderung wird nur im Zusammenhang mit der letzten Auszahlungsrate der Bundesförderung durch die OeMAG von der Landesstelle ausbezahlt.
Rechtsgrundlagen
- Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formular
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Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19) Herunterladen .