Wer wird gefördert?
Gemeinden
Was wird gefördert?
- Gefördert werden Investitionen zur Errichtung biogener Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen).
Hinweis: Es werden nur automatisch beschickte Biomasseheizkessel gefördert.
- Nicht gefördert werden Investitionen im Zuge eines Neubaus bzw. Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung, welche über die im Förderprogramm enthaltenen Einzelmaßnahmen hinausgehen.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)
Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.
Wie wird gefördert?
Fördersatz Land |
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Basisförderung |
80 % der Bundesförderung |
Zuschläge |
10 % für Gemeinden, deren aktuelle Finanzkraftkopfquote lt. Bezirks-umlagegesetz einen Wert von 1.000 Euro unterschreitet.
10 % für Klimabündnis-EGEM-Gemeinden |
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung.
Hinweis: Die Restfinanzierung muss gesichert sein!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober-österreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Bundesförderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien
- Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Erforderliche Unterlagen
- Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.
Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist zeitnah mit dem Bundesantrag an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervor-schlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlage
Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).