Biogene Einzelfeuerungsanlagen für Gemeinden

Als Vorbilder für Energieeffizienz und Klimaschutz können Gemeinden durch Maßnahmen an eigenen Gebäuden das Handeln lokaler Akteure beeinflussen. Deshalb soll der Einbau von biogenen Einzelfeuerungsanlagen sowie von Biomasse- Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen für Gemeinden forciert werden.

Wer wird gefördert?

Gemeinden

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Investitionen zur Errichtung biogener Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen).

Hinweis: Es werden nur automatisch beschickte Biomasseheizkessel gefördert.

  • Nicht gefördert werden Investitionen im Zuge eines Neubaus bzw. Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung, welche über die im Förderprogramm enthaltenen Einzelmaß­nahmen hinausgehen.

Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mailsport.post@ooe.gv.at).

Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)

Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.

Wie wird gefördert?

 

Fördersatz Land

Basisförderung

80 % der Bundesförderung

Zuschläge

10 % für Gemeinden, deren aktuelle Finanzkraftkopfquote lt. Bezirks-umlagegesetz einen Wert von 1.000 Euro unterschreitet.

 

10 % für Klimabündnis-EGEM-Gemeinden

Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung.

Hinweis: Die Restfinanzierung muss gesichert sein!

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober-österreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Bundesförderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

 

  • Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage 
  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist zeitnah mit dem Bundesantrag an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervor-schlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlage

Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: