Wärmepumpen kleiner 100 kW thermische Leistung

Die Förderung soll die Marktdurchdringung von Wärmepumpen in Industrie und Gewerbe stärken.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.

Was wird gefördert?

  • effiziente Wärmepumpen zur Heizwärme- und Warmwasserversorgung kleiner 100 kW im Nicht-Wohnbereich

    Luftwärmepumpen werden ausschließlich aus Bundesfördermittel unterstützt!
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen unterstützt werden können.

Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mailsport.post@ooe.gv.at).
 

Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)

Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.

Neu-Anlagen sowie Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 20 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

100 Euro je Prozent über dem Basiswert (200 Prozent ETA s)

Basis bildet die Raumheizungs-Energieeffizienz bei mittlerem Klima und 35 °C Vorlauftemperatur

Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.

Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.

Altanlagen-Tausch - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 30 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

100 Euro je Prozent über dem Basiswert (200 Prozent ETA s)

Basis bildet die Raumheizungs-Energieeffizienz bei mittlerem Klima und 35 °C Vorlauftemperatur

Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.

Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
 

Hinweise:

  • Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß "De-minimis"-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!

  • Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die "De-minimis"-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

  • Eine neue "De-minimis"-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.

  • Nach der neuen "De-minimis"-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die "De-minimis"-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmens­verbund wird dabei als "ein einziges Unternehmen" definiert. Erhält ein einziges Unternehmen "De‑minimis"-Beihilfen nach verschiedenen "De-minimis"-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z. B. Wärmepumpenanlage, Ver­rohrung, Pumpengruppe) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförde­rung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober­österreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

  • Der Betrieb der Wärmepumpe muss ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energie­trägern erfolgen.
  • Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Verdichter und die Hilfsantriebe zu installieren. Dies kann auch durch entsprechende technische Einrichtungen in der Wärmepumpenanlage selbst erfolgen. Es muss jedoch die nachträgliche Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) gewährleistet sein.
  • Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren.
  • Bei Anlagen zur Erzeugung von Heizwärme: verpflichtender hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung (z.B. maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems).

Erforderliche Unterlagen

  • Online-Förderantrag
    • Beilage: Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
    • Beilage: Wärmepumpen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-55b)
    • Beilage: Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzu­reichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Aus­zahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Förder­vorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes­regierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).

Formular

  • Wärmepumpen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-55b)

    Technisches Datenblatt

    Herunterladen 306,95 KB).
  • Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)

    zu Förderungsantrag

    Herunterladen 269,87 KB).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: