Wärmepumpen größer/gleich 100 kW thermische Leistung

Die Förderung soll die Marktdurchdringung von leistungsstarken Wärmepumpen in Industrie und Gewerbe stärken.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.


Hinweis:

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Was wird gefördert?

  • effiziente Wärmepumpen zur Heizwärme- und Warmwasserversorgung größer/gleich 100 kW im Nicht-Wohnbereich

    Luftwärmepumpen werden ausschließlich aus Bundesfördermittel unterstützt!

  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen unterstützt werden können.

Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mailsport.post@ooe.gv.at).
 

Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)

Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.

Neu-Anlagen sowie Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung

20 % der Bundesförderung

Effizienzbonus

100 Euro je Prozent über dem Basiswert (200 Prozent ETA s)

Basis bildet die Raumheizungs-Energieeffizienz bei mittlerem Klima und 35° Vorlauftemperatur

Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.

Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.

Altanlagen-Tausch - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 30 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

100 Euro je Prozent über dem Basiswert (200 Prozent ETA s)

Basis bildet die Raumheizungs-Energieeffizienz bei mittlerem Klima und 35° Vorlauftemperatur

Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich.
Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.

Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.

Hinweise:

  • Die Gesamtförderung der nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährten Förderung darf bei diesem Förderschwerpunkt die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union Regelungen gemäß Artikel 38 AGVO "Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen" nicht überschreiten.

  • Die Förderstelle ist verpflichtet, gewährte Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro nach Art. 9 lit. 1 c) i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf einer Beihilfe-Website der EU-Kommission zu veröffentlichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Anreizeffekt: Unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen nur Beihilfen vergeben werden, die einen Anreizeffekt haben.
    • Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt hat.
    • Das Ansuchen ist daher vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu stellen; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung idgF in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend (ausgenommen Maßnahmen gemäß Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberöster­reich § 4 Abs. 1 Z 1 lit. j) betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillge­legt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

  • Betrieb der Wärmepumpe muss ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energie­trägern erfolgen.
  • Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Verdichter und die Hilfsantriebe zu installieren. Dies kann auch durch entsprechende technische Einrichtungen in der Wärmepumpenanlage selbst erfolgen. Es muss jedoch die nachträgliche Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) gewährleistet sein.
  • Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren

  • Bei Anlagen zur Erzeugung von Heizwärme: verpflichtender hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung (z.B. maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems).

Erforderliche Unterlagen

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzu­reichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist vor der ersten rechts­verbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung zu stellen. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Aus­zahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervor­schlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes­regierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: