Wer wird gefördert?
Physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. Anträge können demnach Unselbständige, Landwirte, Pensionisten, Vereine, Religionsgemeinschaften, Wegerhaltungsgenossenschaften usw., welche in ihrem Vermögen einen Schaden durch ein Elementarereignis erlitten haben, stellen.
Was wird gefördert?
Die Behebung von Schäden nach Elementarereignissen wie zum Beispiel an Sachwerten, Inventar, Gebäuden, Grundstücken, Forststraßen, usw. Elementarereignisse im Sinne des Gesetzes sind Hochwasser, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Sturm und Hagel.
Wie wird gefördert?
Es wird in Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Beihilfe gefördert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- wenn ein Elementarereignis einen Schaden verursacht hat
- wenn fristgerecht eingereicht wurde
- wenn eine besondere Notlage vorliegt
- wenn die Behebung des Schadens innerhalb einer bestimmten Frist mittels Originalrechnungen, den Zahlungsbelegen und der Bekanntgabe der Eigenleistung nachgewiesen wird, und dabei die Bagatellgrenze von 1.000 Euro überschritten wird
Keine Berücksichtigung finden zum Beispiel:
- Schäden unter 1.000 Euro (Bagatellgrenze)
- Schäden an Neben- bzw. Zweitwohnsitzen
- Schäden des gehobenen Standards (z.B. Pools, aufwändige Gartengestaltung, Wohnmobile, ...)
- Baumängel bzw. durch schlechten Bauzustand bedingte Gebäudeeinstürze
- Kosten für vorbeugende Maßnahmen, sofern diese erstmalig nach dem Schadereignis durchgeführt werden
- Sturm- und Hagelschäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen
- Elementarschäden an Fahrzeugen.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragseinreichung erfolgt im Wege der Gemeinde/Magistrat in der/dem sich das Schadereignis ereignet hat mittels den vorgesehenen Formularen auf Katastrophenbeihilfe (56 a). Diese Antragsformulare liegen auch bei den Gemeinden/Magistraten und Bezirkshauptmannschaften auf.
Die Antragstellung hat innerhalb von 120 Tagen nach Schadenseintritt bzw. Kenntnis des Schadens zu erfolgen.
Ist der Antrag ordnungsgemäß eingelangt, die Schadensbehebung - laut den Richtlinien für die Vergabe von Elementarschadensbeihilfen - fristgerecht nachgewiesen und treffen die Vergabevorraussetzungen zu, so kann dem Antragsteller in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe geholfen werden.
Formular
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Katastrophenfonds (56a) (LWLD-LFW/E-39)
Behebung von Elementarschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften - Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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Richtlinie für die Vergabe von Elementarschadensbeihilfen
Förderung der Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme die der Unternehmen und die der Gebietskörperschaften LFW-2016-288692/6 -
Richtlinie für die Vergabe von Elementarschadensbeihilfen
Förderung der Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen (Unternehmen) mit Ausnahme die der Gebietskörperschaften LFW-2016-288692/7 -
Katastrophenfonds - Formblatt 1 (LWLD-LFW/E-39a )
(gilt nur für Unternehmen) -
Katastrophenfonds – Abrechnungsblatt (LWLD-LFW/E-42)
Nachweis über die Kosten der Schadenserhebung
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Richtlinie für die Vergabe von Elementarschadensbeihilfen