Katastrophenschäden am Waldbestand mit Ausnahme die der Gebietskörperschaften

Die Aufarbeitung von Schadholz nach Katastrophenereignissen bedeutet für die betroffenen Waldbesitzer nicht nur einen erhöhten Arbeitsaufwand und Geräteverschleiß, sondern auch einen erheblichen Einkommensverlust. Da eine möglichst rasche Schadholzaufarbeitung zur Erhaltung und Sicherung der in hohem öffentlichen Interesse gelegenen vielfältigen Wirkungen des Waldes notwendig ist, ist eine finanzielle Hilfe aus öffentlichen Mitteln als Beihilfe zu den erhöhten Erntekosten unerlässlich.

Wer wird gefördert?

Physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.

Anträge können demnach Unselbständige, Firmen, Selbständige, Landwirte, Pensionisten, Vereine, Religionsgemeinschaften usw., welche an ihrem Waldbesitz einen Schaden durch ein Elementarereignis erlitten haben, stellen.

Was wird gefördert?

Es kann ein finanzieller Zuschuss in Form einer Beihilfe für erhöhte Erntekosten aufgrund eines Elementarereignisses in Aussicht gestellt werden. Elementarereignisse im Sinne des Gesetzes sind Schneedruck, Orkan, Bergsturz, Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben.

Wie wird gefördert?

Es wird in Form einer einmaligen nicht rückzahlbaren Beihilfe gefördert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es muss mindestens eine Schadfläche/Freifläche (als Freiflächen gelten auch Flächen mit einer Überschirmung von weniger als 6/10) von 0,5 ha durch Einwirkung eines Elementarereignisses entstanden sein. Wird die geforderte Mindestschadfläche durch Addition mehrerer Teilschadflächen ermittelt, so muss jede einzelne Teilschadfläche ein Ausmaß von mindestens 1000 haben.
  • Im Gelände müssen erschwerte oder besonders erschwerte Bringungsverhältnisse herrschen.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag auf Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden am privaten Waldbestand ist ausnahmslos über die/das zuständige Gemeinde/Magistrat und der zuständigen Bezirksforstinspektion beim Katastrophenfonds einzubringen. Antragsformulare (56Fo) sind auch bei den Gemeinden/Magistraten und den Bezirkshauptmannschaften erhältlich. Die Antragstellung hat spätestens eine Woche vor dem Beginn der Aufarbeitung, längstens jedoch binnen 120 Tagen nach dem Schadenseintritt bzw. Kenntniserhalt zu erfolgen.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: