Wer wird gefördert?
- Natürliche "förderbare" Personen
- Juristische Personen – nur bei geförderten Sanierungsdarlehen
Wie wird gefördert?
Durch die Übernahme eines
- zinsenbezuschussten Darlehens der OÖ. Landesbank
- Direktdarlehens des Landes OÖ
- mit Annuitätenzuschüssen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen geförderten Sanierungsdarlehens
Zinsenbezuschusstes Darlehen der OÖ. Landesbank:
In diesem Fall ist ein Ansuchen um weitere Bewilligung der Zinsenzuschüsse nach dem Oö. WFG 1990/1993 (Darlehen der OÖ. Landesbank) mit dem Formular SGD-Wo/E-9 an die Abteilung Wohnbauförderung zu richten. Gleichzeitig ist das Einvernehmen mit dem Darlehensgeber, der OÖ. Landesbank (Tel. Nr.: 0732/7639/0 – FinanzService Wohnbauförderung) herzustellen.
Direktdarlehen des Landes OÖ:
Das grundbücherlich eingetragene Darlehen des Landes OÖ kann mit dem aushaftenden Darlehenssaldo übernommen werden.
Die Höhe des noch offenen Restdarlehens ist in der Landesbuchhaltung unter Angabe der Darlehensnummer zu erfragen. (Tel. Nr.: 0732/7720/15344)
In diesem Fall ist ein Ansuchen um Übernahme des offenen Förderungsdarlehens mit dem Formular SGD-Wo/E-9 an die Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Ist im Grundbuch neben dem geförderten Darlehen ein Veräußerungsverbot des Landes OÖ eingetragen, so ist darüber hinaus eine schriftliche Zustimmung des Landes zur Eigentumsübertragung erforderlich. Zu diesem Zweck ist durch Ihren Notar oder Rechtsanwalt eine Zustimmungserklärung vorzubereiten und dem Land OÖ vorzulegen, die bei positiver Erledigung vom Land OÖ unterfertigt wird (Ausnahme: Bei Förderungen, welche auf Grundlage des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugesichert wurden, ist gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1968 keine Zustimmung des Landes OÖ erforderlich!).
Mit Annuitätenzuschüssen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördertes Sanierungsdarlehen:
In diesem Fall ist ein Ansuchen um weitere Bewilligung der Annuitätenzuschüsse bzw. nicht rückzahlbare Zuschüsse mit dem Formular SGD-Wo/E28 an die Abteilung Wohnbauförderung zu richten. Gleichzeitig ist das Einvernehmen mit dem Darlehensgeber herzustellen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung ist in jedem Fall über den Eigentümerwechsel zu informieren.
Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen stimmt die Wohnbauförderung der Förderungsübernahme zu.
Förderungsvoraussetzungen bei Übertragung einer Neubauförderung:
- Bei Neubauförderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1993 darf eine Eigentumsübertragung nur an eine "förderbare Person" erfolgen.
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Die Erwerberin oder der Erwerber muss eigenberechtigt sein.
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Das geförderte Eigenheim bzw. Reihenhaus muss von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.
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Die Rechte an früheren Wohnungen, unabhängig ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert handelt, welche in den letzten 5 Jahren mit Hauptwohnsitz bewohnt wurden, sind innerhalb von 6 Monaten nach Bezug des geförderten Eigenheims/Reihenhauses aufzugeben.
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Paare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
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Das Haushaltseinkommen darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen"). Keine Einkommensgrenzen gelten bei Eigentumsübertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder.
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Nicht-EWR-Bürger können ein gefördertes Eigenheim/Reihenhaus erwerben, wenn sie gemäß §6 Abs. 9-13 Oö. WFG 1993 in den letzten 5 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, in diesem Zeitraum 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben und Deutschkenntnisse nachweisen.
Förderungsvoraussetzungen bei Übertragung einer Sanierungsförderung:
- Bei Sanierungsförderungen nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 darf eine Eigentumsübertragung nur an eine "förderbare Person" erfolgen.
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Die Erwerberin oder der Erwerber muss eigenberechtigt sein.
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Das geförderte Eigenheim bzw. Reihenhaus kann auch vermietet werden. Die Mieterin oder der Mieter muss im geförderten Haus den Hauptwohnsitz begründen.
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Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
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Das Haushaltseinkommen darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen". Keine Einkommensgrenzen gelten bei Eigentumsübertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder.
- Für Staatsangehörige eines Nicht-EWR-Staates siehe "Förderbare Personen" unter "Begriffe zum Thema Wohnen".
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular und den erforderlichen Unterlagen an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.
Formular
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Übernahme eines bezuschussten Sanierungsdarlehens (SGD-Wo/E-28)
für Häuser bis zu 3 Wohnungen nach dem Oö. WFG 1993 infolge Änderung der Eigentumsverhältnisse
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