Wer wird gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe mit mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche. Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaus sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen.
Was wird gefördert?
- Gefördert werden die einmaligen Kosten für die Errichtung und Herstellung von ultraschnellen Breitband Glasfaser-Internet-Anschlüssen ausschließlich auf Glasfaserbasis (Fiber To The Home (FTTH)).
- Ausgangspunkt dieser Errichtung und Herstellung ist der nächstgelegene Point of Presence (POP) des FTTH-Zugangs-Providers (Leitungsprovider oder Internetprovider), Endpunkt ist bis zur Endkundenübergabeschnittstelle (auf Basis Ethernet).
Wie wird gefördert?
- Die Förderung der Kosten für die Errichtung und Herstellung von ultraschnellen Breitband-Glasfaser-Internet-Anschlüssen beträgt max. 50 Prozent der einmaligen vom Förderwerber getragenen Errichtungs- und Herstellungskosten.
- Die maximale Förderhöhe beträgt 3.000 Euro pro Antragsteller und Betriebsstandort.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Diese Fördermaßnahme beginnt mit 01.01.2025 und endet am 31.12.2027 (Datum von Rechnung und Zahlungsnachweis). Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Einreichung eines Antrages ist der 31.03.2028.
- Der Anschluss muss mittels Glasfaser (FTTH) realisiert werden und technisch einen Ausbau der Anschlussbandbreite auf mindestens 1 Gbit/s symmetrisch dediziert für den Förderwerber (kein Sharing mit anderen Kunden, keine Überbuchung des Anschlusses) ohne zusätzliche Leistungsbauarbeiten ermöglichen.
- Der hergestellte Internetzugang muss für den Förderwerber zum Abnahmezeitpunkt eine realisierte Mindestbandbreite von 30 Mbit/s im Download und 10 Mbit/s im Upload symmetrisch ohne Überbuchung bis zum POP des Zugangsproviders aufweisen.
- Der hergestellte Internetzugang muss ohne technische Änderungen und Endkundenseite jederzeit auf eine Bandbreite von mindestens 100 Mbit/s symmetrisch hochrüstbar sein (nur durch Umprovisionierung auf Providerseite).
- Der hergestellte Internetzugang muss ohne technische Änderungen auf der Leitungsseite auf eine Bandbreite von 1000 Mbit/s symmetrisch hochrüstbar sein.
- Die Übergabeschnittstelle zum Endkunden muss als normierte Ethernet-Schnittstelle nach IEEE802.3 Standard mit mindestens 100 Mbit/s full-duplex realisiert sein.
- Die Mindestvertragslaufzeit für den hergestellten Anschluss muss ab Abnahme mindestens 24 Monate betragen.
- Die Kosten für die Errichtung und Herstellung des Anschlusses müssen mind. 500 Euro betragen.
- Nicht förderbar sind laufende monatliche Kosten für den Unterhalt, Betrieb bzw. Nutzung des FTTH-Zugangs (z. B. monatliche Internetproviderkosten, Stromkosten, Wartungskosten für Router/Leitung/ ... etc.) oder nachträglich anfallende Kosten zur Erhöhung der Anschlussbandbreite (Upgrades).
Abwicklung / Antragstellung
- Der Antrag kann online gestellt werden. Zum Onlineantrag gelangen Sie über den untenstehenden Button.
- Gemeinsam mit dem Antrag sind als Verwendungsnachweis die Rechnung(en) (mit Angabe der Leistung), die Zahlungsnachweise (Kopie) und eine Produktbeschreibung des Internet-Zugangsproduktes vorzulegen. Die beigelegten Unterlagen müssen eine aufgeschlüsselte Darstellung der Errichtungs- und Herstellungskosten, eine Information mit technischen Details zum hergestellten Anschluss (u.a. kml-Übersichtsplan) und die Mindestvertragslaufzeit des Internetanschlusses enthalten.
- Bei Bedarf kann ein PDF-Formular bzw. ein Förderantrag in Papierform bei der zuständigen Abteilung Land- und Forstwirtschaft angefordert werden (siehe Kontaktraster am Ende der Seite).