Verkehrserschließung ländlicher Gebiete

Gefördert wird die zeitgemäße Verkehrserschließung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung oder den Umbau von Wegen in Flurneuordnungsgebieten.

Ziel dieser Fördersparte ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine die Landschaft schonende Erschließung von Siedlungs-, Wirtschafts-, Erholungs- und Kulturflächen.

Wer wird gefördert?

Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften sowie Antragsteller nach dem  Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 

Was wird gefördert?

Die Errichtung von Wegen oder der Umbau von Wegen, die dem Stand der Technik nicht entsprechen.

Wie wird gefördert?

  • Das Ausmaß der Förderung ist von der Förderwürdigkeit des Vorhabens abhängig. Im Berggebiet und im benachteiligten Gebiet ist die Förderung höher als im übrigen Gebiet.
  • Förderbeträge unter 100 Euro werden nicht ausbezahlt.
  • Eigenleistungen (unbare Aufwendungen) wie insbesondere Arbeitsleistungen, die Bereitstellung von Maschinen, Ausrüstung oder Material können insoweit anerkannt werden, als sie der bewilligenden Stelle durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Das Ausmaß der Förderung darf jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung bei Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Gesamtkosten ergibt. 
  • Für Förderungswerber, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer Berechnungsgrundlage, für pauschalierte Betriebe der Rechnungsbetrag exklusive Umsatzsteuer.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die allgemeinen Regelungen der Technik sowie der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden. Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m sind nicht förderbar.
  • Erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. bezüglich Naturschutz, Forstrecht, Wasserrecht) müssen vorliegen. Den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts ist zu entsprechen. Naturnahe und die Ressourcen schonende Bauweisen (Schotterwege, Betonspurwege) sind anzustreben.
  • Die Anlagen sind ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu benützen.

Abwicklung / Antragstellung

Ein formloses Ansuchen ist an die Abteilung Ländliche Neuordnung (LNO) - Agrarbehörde zu richten.

Achtung: Es können nur Kosten bzw. Rechnungen anerkannt werden, die nach dem Antragseingang bei der bewilligenden Stelle anfallen. Der Förderantrag muss daher vor der Durchführung einer Investitionsmaßnahme gestellt werden.


 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: