Die Facharbeiterausbildung in einem der 15 Ausbildungsgebiete im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgt grundsätzlich durch die dreijährige Lehre.
- Lehrlinge dürfen dabei nur in einem anerkannten Lehrbetrieb ausgebildet werden.
- Der Lehrvertrag wird zwischen dem Lehrling und dem/der Lehrberechtigten schriftlich abgeschlossen und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
- Während der Lehrzeit ist im Normalfall die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule zu besuchen.
- Am Ende der Lehrzeit kann die Facharbeiterprüfung abgelegt werden.
Die Meisterausbildung erfolgt grundsätzlich durch eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter und den erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges in der Dauer von mindestens 240 Stunden.
Abgeschlossen wird die Meisterausbildung durch die Ablegung der Meisterprüfung.
Zur Vollziehung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 ist in erster Instanz die bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Berufungsbehörde ist die Landesregierung.
Zu den behördlichen Aufgaben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zählt unter anderem auch die Anerkennung von Lehrbetrieben.