Das Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 regelt die Berufsausbildung in einem der 15 Ausbildungsgebiete im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
Grundsätzlich erfolgt die Facharbeiterausbildung durch eine dreijährige Lehre sowie die Meisterausbildung durch eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiter/in und dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges.
Zur Vollziehung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 ist die bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) zuständig. Zu den behördlichen Aufgaben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zählt unter anderem auch die Anerkennung von Lehrbetrieben.
Weiterführende Informationen
- Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 .
- Die §§ 33 - 36 des Oö. Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 sind weiter gültig. .
- Verordnung betreffend der Verwandtstellung von Lehrberufen nach dem Oö. Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 .