Oberösterreich-Bezug
Topografisch ist der Oberösterreich-Bezug dann gegeben, wenn die Kulturschaffenden Oberösterreich als Lebensmittelpunkt gewählt haben und stark in Oberösterreich präsent sind. Insbesondere werden auch jene Kulturbotschafter Oberösterreichs gefördert, an die einer der oberösterreichischen Kulturpreise, Talentförderungsprämien oder Kulturstipendien vergeben wurde.
Kulturelle Einrichtungen, Vereine, Projektgruppen und Kulturinitiativen können nur dann gefördert werden, wenn ihr Standort in Oberösterreich ist und/oder sie durch ihre Tätigkeit stark in Oberösterreich präsent sind. Eine Ausnahme bilden Publikationsforen aller Art (Verlage, CD-Editionen, Musikverlage,....), die oberösterreichischen Autorinnen und Autoren die Veröffentlichung ihrer Werke ermöglichen.
Auch eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen, kulturellen und historischen Gegebenheiten des Landes Oberösterreich kann als Basis für den Oberösterreichbezug herangezogen werden.
Grundvoraussetzung für die Gewährung von Kulturfördermitteln für Jahresprogramme ist bei privaten Rechtsträgern eine überwiegende kulturelle und künstlerische Tätigkeit. Wenn ein Verein entsprechend seinem Vereinszweck von einer anderen zuständigen Fachabteilung des Landes Oberösterreich bereits eine Förderung für das Jahresprogramm erhalten hat, ist eine darüberhinausgehende Förderbasis für die Zuerkennung von Kulturfördermitteln des Landes für das Gesamtprogramm nicht gegeben. Kulturelle Projekte können nach individueller Beurteilung punktuell gefördert werden.
Die Art und Höhe der Förderung hat sich nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu richten, sodass bei der geringsten finanziellen Belastung des Landes der größtmögliche Nutzeffekt erzielt wird.
Das Land Oberösterreich kann jederzeit, wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der festgelegten Bedingungen und Auflagen es erfordern, neue und zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen.
Der Antragsteller ist – auch nach erfolgter Zusage - verpflichtet, die Abteilung Kultur bei signifikanten Änderungen der Finanzierung oder Umsetzung der geförderten Maßnahme umgehend zu informieren.
Formale Kriterien zur Antragstellung:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Förderformular, einzureichen als PDF-Datei an das Postfach k.post@ooe.gv.at oder auf dem Postweg. Die Unterschrift hat eigenhändig und rechtsverbindlich zu erfolgen.
- detaillierte Beschreibung des Programmes bzw. des Projektes
- Kostenkalkulation und schlüssiger Finanzierungsplan
- Bei Förderungen von Jahresprogrammen muss der rechtsverbindlich unterfertigte Rechnungsabschluss des Vorjahres vorgelegt werden.
- je nach Förderbereich können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein
Verwendungsnachweis und Förderabrechnung
Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist grundsätzlich entsprechend den Angaben im Verständigungsschreiben über die Förderzusage fristgerecht zu erbringen.
Es sind verpflichtend die übermittelten Formblätter zu verwenden. Diese sind vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterfertigen. Bei der Vorlage von Zahlungsbelegen muss auf den dazugehörigen Zahlungsbestätigungen (Kontoauszug, Umsatzliste, o.Ä.) das Valutadatum ersichtlich sein. Im Fall einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Förderwerbers können nur Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Nicht anerkannt werden folgende Kosten:
- Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, ausgenommen Lohnnebenkosten
- Anwalts- und Notariatskosten
- Mahnspesen, Strafgelder, Säumniszuschläge und Zinsen
- Repräsentationskosten, Kosten für Geschenke, Verpflegung und Bewirtungen
- Kosten, die nicht dem Förderzweck zuordenbar sind
- Kosten, die bereits durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind
Von der Vorlage von Kleinstrechnungen unter 50 Euro soll abgesehen werden.
Die Rechnungen müssen den Förderempfänger als Rechnungsempfänger ausweisen und mit dem Widmungszweck der Förderung übereinstimmen.
Die Originalbelege und Unterlagen für Projekte und Maßnahmen, die durch die Direktion Kultur gefördert wurden, sind jedenfalls mindestens 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Die Förderung wird ganz oder in Teilen zurückgefordert, wenn das Projekt nicht oder nicht im beantragten Umfang durchgeführt wurde bzw. der Verwendungsnachweis nicht vollständig und fristgerecht erbracht wurde.
Je nach Förderbereich gelten darüber hinaus gegebenenfalls spezielle Richtlinien und Kriterien.
Weiterführende Informationen