Im Jahr 2014 ereigneten sich in Österreich 37.957 Verkehrsunfälle mit Personenschaden. 274 davon passierten im Bereich von Straßenbaustellen, bei denen 4 Personen getötet und 272 Personen verletzt wurden. Diese Zahlen zeigen, dass Verkehrssicherheit bei Baustellen nicht zuletzt auch wegen der haftungsmäßigen Aspekte erhebliche Bedeutung zukommt.
Ortsgebiet | Freiland | |
Alleinunfälle | 48 | 62 |
Auffahrunfälle | 29 | 54 |
Gegenverkehrsunfälle | 10 | 11 |
Kreuzungsunfälle | 15 | 7 |
Fußgänger | 17 | 2 |
sonstige | 14 | 5 |
Damit Straßenbaustellen richtig abgesichert werden, gibt es einen Leitfaden für die Absicherung von Baustellen an Straßen mit den maßgeblichen Bestimmungen sowie den grafisch aufbereiteten Regelplänen für die Baustellenbeschilderungen, Bescheid- und Verordnungsmuster.
Rechtliche Grundlagen
Bewilligung
Für Arbeiten auf oder neben der Straße ist grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich, wenn der Verkehr dadurch beeinträchtigt wird.
Zuständige Behörden
- Gemeinde für Arbeiten auf Verkehrsflächen der Gemeinde (Gemeindestraßen, Güterwege usw.).
- Bezirkshauptmannschaft / Magistrat für Arbeiten auf Landesstraßen und Autobahnen, sowie für Arbeiten, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken.
- Landesregierung für Arbeiten, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken.
Bewilligungsfreie Tätigkeiten
- Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen
- Vermessungsarbeiten
- Kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen
- Verkehrsfremde Tätigkeiten für die eine Bewilligung gem. § 82 der Straßenverkehrsordnung erforderlich ist (Weihnachtsbeleuchtung, Überspannung der Straße, usw.).
Bei diesen Arbeiten ist zwar keine Bewilligung notwendig, die Absicherung der Arbeitsstellen hat jedoch nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) zu erfolgen.
Verordnung
Für die Aufstellung von Vorschriftszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, Vorgeschriebene Fahrtrichtung...) ist eine Verordnung erforderlich!
Eine Sonderregelung gibt es allerdings bei unaufschiebbaren Verkehrsmaßnahmen für Organe der Straßenaufsicht, der Straßenerhalter, der Feuerwehr etc.
Das Land Oberösterreich stellt einen Baustellenführer zur Verfügung, wo die maßgeblichen Baustellen auf Oberösterreichs Straßen angeführt sind:
Technische Grundlagen
In Österreich sind die "Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau", kurz RVS, für die Absicherung von Straßenbaustellen auf Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen verbindlich erklärt worden. Maßgeblich sind die RVS 5.4 "Baustellenabsicherung" und Teilbereiche der RVS 5.27 "Kennzeichnung und Absicherung von Arbeitsstellen".
Die wichtigste Grundlage stellen die Regelpläne dar, diese sind nach Ortsgebiet und Freiland geordnet. Die Arbeitsstellen werden nach Einengung, Halbseitige Sperre und Vollsperre eingeteilt.
Der Regelplan KFO stellt besonders für den Straßenerhalter eine wesentliche Grundlage zur Absicherung von kurzfristigen Arbeiten bei ausreichender Sicht dar. Der Regelplan beschreibt die Möglichkeit der Absicherung einer Arbeitsstelle mit einem besonders gekennzeichneten Fahrzeug. Es müssen vorne und hinten je zwei rot-weiß-rote rückstrahlende Folien angebracht sein.
Seit 2002 ist es auch notwendig, das Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" anzubringen. Dies allerdings nur dann, wenn ein vollwertiger Fahrstreifen neben dem Fahrzeug vorhanden ist.
Entsprechend den Unfallanalysen ist eine besondere Unfallhäufigkeit bei Allein- und Auffahrunfällen zu verzeichnen. Dies bedeutet, dass die Erkennbarkeit einer Baustelle nicht rechtzeitig gegeben ist. Wichtig ist daher die Absicherung entsprechend dem Regelplan DFO.
Wie auf dem Bilde erkennbar steuert der Fahrzeuglenker besonders im Freilandbereich auf eine rot-weiß-rote hoch rückstrahlende Wand zu, welche schon aus großer Entfernung erkennbar ist, und die eine automatische Reduktion der Geschwindigkeit bewirkt.
Baustellenabsicherung beinhaltet zum Teil auch die Verordnung bzw. Kundmachung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Begrenzungen entsprechend dem Bescheid bzw. dem Regelplan kundgemacht werden. Bei den Regelplänen ist z.B. die 30 km/h Beschränkung im Ortsgebiet wie im Freiland nur dann notwendig, wenn
1. die Fahrbahn nicht befestigt ist,
2. Querstufen mit einer Höhe von mehr als 3 cm vorhanden sind, oder
3. sich Arbeiter auf der Verkehrsfläche aufhalten.
4. die Restfahrbahnbreite < 6,00 m und > 5,50 m sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m ist.
Dies bedeutet zumeist, dass außerhalb der Arbeitszeit die Geschwindigkeitsbegrenzung abzudecken oder zu entfernen ist.
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