Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi)
- Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Linz .
- Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Wels .
Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen darf gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
Für die Erteilung einer Konzession für die Personenbeförderungen mit Personenkraftwagen (Taxi- und Mietwagen-Gewerbe mit PKW) ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für das Ausflugswagen- bzw. Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sowie für Konzessionen nach dem Kraftfahrliniengesetz ist der Landeshauptmann zuständig.
Eine Konzession ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. In diesem Zusammenhang sind unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen. Die fachliche Eignung ist durch die Ablegung einer Befähigungsprüfung nachzuweisen.
Für Fahrten in die EU-Staaten ist zusätzlich die sogenannte EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese vom Landeshauptmann auszustellende Lizenz dient als Nachweis dafür, dass der jeweilige Unternehmer tatsächlich im Besitz einer Konzession zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes ist.
Die Anträge auf Zulassung zur Befähigungsprüfung, Erteilung einer Konzession für das Ausflugswagen- bzw. Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sowie Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz sind jeweils beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, einzubringen.
- Informationen zur Konzessionsprüfung für das Beförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) .
- Informationen zur Konzessionsprüfung für den Personenkraftverkehr .
- Sachverständige Ärzte gemäß Führerschein-Gesetz .
Formulare
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Wiederkehrende Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 8 Kraftfahrliniengesetz (SVD-Verk/E-45)
Nachweis der Voraussetzungen für die wiederkehrende Überprüfung alle 5 Jahre
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Nachweis der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (SVD-Verk/E-2)
Anmeldung zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 5a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. I Nr. 112/1996 i.d.g.F.
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Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr (Omnibus-Gewerbe) (SVD-Verk/E-3)
Anmeldung zur Prüfung gemäß Art. 3 und 8 VO (EG) Nr. 1071/2009
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Ansuchen einer Einzelfirma für Verkehrsgewerbe (SVD-Verk/E-11)
Konzenssionsansuchen
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Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit – Güterbeförderung (SVD-Verk/E-50)
Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 7 der VO 1071/2009 -
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit – Personenkraftverkehr (SVD-Verk/E-51)
Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 7 der VO 1071/2009
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Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit – Güterbeförderung (SVD-Verk/E-50)
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Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit - Güterbeförderung (SVD-Verk/E-50)
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Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 7 der VO 1071/2009
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Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin / zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (SVD-Verk/E-5)
(Verkehrsleiterin / Verkehrsleiter)
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Kraftfahrliniengesetz (SVD-Verk/E-31)
Antrag
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Gewerbeausschließungsgründe (SVD-Verk/E-40)
Erklärung gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F
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EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (Omnibus-Gewerbe) (SVD-Verk/E-6)
Antrag auf Ausstellung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1073/2009
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