Wer wird gefördert?
Fernpendelnde Personen, die regelmäßig direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort hin und zurück fahren und hierbei die maßgebliche einfache Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes mindestens 25 km beträgt.
Als für die Ermittlung der Beihilfe maßgebliche Entfernung gilt ausschließlich die mittlere Entfernung in Straßenkilometern zwischen diesen Gemeinden auf der Grundlage eines beim Amt der Oö. Landesregierung vorhandenen Datenbestandes.
Wie wird gefördert?
Die Ansuchen für das jeweilige Pendeljahr (= das Kalenderjahr für das die Beihilfe beantragt wird) sind im folgenden Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz einzureichen.
Spätester Einreichungstermin ist der 31. Dezember dieses Jahres (Beispiel: Ansuchen für das Pendeljahr 2023 sind bis spätestens 31. Dezember 2024 einzubringen usw.)
Die Höhe der Beihilfe ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach Pendelmonaten, für welche die Voraussetzungen gemäß den Förderungsrichtlinien erfüllt sind, ermittelt.
Bei mehreren Arbeitsorten innerhalb eines Kalendermonats, wie zum Beispiel bei Homeoffice, ist nur jener Arbeitsort relevant und für das jeweilige Kalendermonat anzugeben, an welchem am häufigsten gearbeitet wurde.
Das heißt, für Monate in denen überwiegend oder gänzlich im Homeoffice gearbeitet wurde, besteht kein Anspruch auf Fernpendelbeihilfe.
Bei zwölf anrechenbaren Pendelmonaten beträgt daher die Beihilfe für das Pendeljahr 2023 (Antragstellung im Jahr 2024) bei einer einfachen Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes von mindestens
- 25 km bis einschl. 49 km: 218 Euro
- 50 km bis einschl. 74 km: 306 Euro
- 75 km und darüber: 421 Euro
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Hin- und Rückfahrt innerhalb der antragsrelevanten Kalendermonate (=Pendelmonate) muss regelmäßig direkt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort als täglich pendelnde Person arbeitstäglich oder als wöchentlich pendelnde Person erfolgen.
Wöchentlich pendelnde Personen sind Personen, die innerhalb einer Woche üblicherweise mindestens einmal direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren und dazwischen mehrere Tage nicht zum Hauptwohnsitz zurückkehren.
Der Hauptwohnsitz, aus dem gependelt wird, muss in Oberösterreich liegen.
Das jährliche Einkommen für Ansuchen für das Pendeljahr 2023 darf 28.000 Euro nicht übersteigen (die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen bzw. für das eine Unterhaltszahlung geleistet wird um 2.800 Euro), wobei
als Jahreseinkommen im Sinne der Richtlinien gilt:
- bei nichtselbständigen Erwerbstätigen: Grundsätzlich die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebenden bzw. bei Arbeitnehmerveranlagung auch aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) - Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.
- bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale), ausgenommen der bei den Grenzgängern als Werbungskosten geltenden Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung) - Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.
Zu den Einkünften sind hinzuzufügen: Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen, Krankengeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.
Zu den Einkünften zählen nicht: Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Abwicklung / Antragstellung
Das Ansuchen ist vorzugsweise online direkt an die Direktion Finanzen des Landes Oberösterreich zu übermitteln (siehe nachstehender Link "Online beantragen").
Bei Bedarf kann ein PDF-Formular angefordert, vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Direktion Finanzen übermittelt werden (siehe untenstehende Kontaktdaten).