Achtung: Neuer Beantragungszeitraum für das Pendeljahr 2024 ist von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026! Das Formular für das Pendlerjahr 2024 wird ab 1. März 2025 veröffentlicht!
Für das Pendeljahr 2023 endete der Beantragungszeitraum am 31. Dezember 2024!
Eine Beantragung für das Pendeljahr 2023 ist ab 1. Jänner 2025 nicht mehr möglich!
Wer wird gefördert?
Fernpendelnde Personen, die regelmäßig direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort hin und zurück fahren und hierbei die maßgebliche einfache Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes mindestens 25 km beträgt.
Als für die Ermittlung der Beihilfe maßgebliche Entfernung gilt ausschließlich die mittlere Entfernung in Straßenkilometern zwischen diesen Gemeinden auf der Grundlage eines beim Amt der Oö. Landesregierung vorhandenen Datenbestandes.
Wie wird gefördert?
Die Ansuchen für das jeweilige Kalenderjahr (= Beantragungsjahr) sind im folgenden Kalenderjahr ab 1. März beim Amt der Oö. Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz, einzureichen.
Spätester Einreichungstermin ist im darauffolgenden Kalenderjahr der 28. Februar (bei einem Schaltjahr der 29. Februar).
(Beispiel: Ansuchen für das Pendeljahr 2024 sind ab 1. März 2025 bis spätestens 28. Februar 2026 einzubringen usw.) Die Beihilfe wird nicht mehr gewährt, wenn das Ansuchen nicht fristgerecht eingereicht wurde. Entscheidend ist das elektronische Einreichdatum beim Amt der Oö. Landesregierung bzw. der Eingangsstempel des Amtes der Oö. Landesregierung.
Die Höhe der Beihilfe ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach Pendelmonaten, für welche die Voraussetzungen gemäß den Förderungsrichtlinien erfüllt sind, ermittelt.
Bei mehreren Arbeitsorten innerhalb eines Kalendermonats, wie zum Beispiel bei Homeoffice, ist nur jener Arbeitsort relevant und für das jeweilige Kalendermonat anzugeben, an welchem am häufigsten gearbeitet wurde.
Das heißt, für Monate in denen überwiegend oder gänzlich im Homeoffice gearbeitet wurde, besteht kein Anspruch auf Fernpendelbeihilfe.
Bei zwölf anrechenbaren Pendelmonaten beträgt daher die Beihilfe für das Pendeljahr 2024 (Antragstellung ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2026) bei einer einfachen Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes von mindestens
- 25 km bis einschl. 49 km: 218 Euro
- 50 km bis einschl. 74 km: 306 Euro
- 75 km und darüber: 421 Euro
Die Oö. Landesregierung hat zusätzlich einen OÖ Nachhaltigkeitsbonus für hybridbetriebene Personenkraftwagen in der Höhe von 15 Prozent und für emissionsfreie Personenkraftwagen in der Höhe von 30 Prozent beschlossen. Dieser Bonus wird gewährt, wenn im jeweiligen Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird eine Zulassungsbescheinigung, aus dem das Datum der Zulassung, der Name der antragstellenden Person und die Antriebsart ersichtlich ist, vorgelegt wird.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Hin- und Rückfahrt innerhalb der antragsrelevanten Kalendermonate (=Pendelmonate) muss regelmäßig direkt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort als täglich pendelnde Person arbeitstäglich oder als wöchentlich pendelnde Person erfolgen.
Wöchentlich pendelnde Personen sind Personen, die innerhalb einer Woche üblicherweise mindestens einmal direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren und dazwischen mehrere Tage nicht zum Hauptwohnsitz zurückkehren.
Der Hauptwohnsitz, aus dem gependelt wird, muss in Oberösterreich liegen.
Das jährliche Einkommen für Ansuchen für das Pendeljahr 2024 darf 35.000 Euro nicht übersteigen (die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen bzw. für das eine Unterhaltszahlung geleistet wird um 3.500 Euro), wobei
als Jahreseinkommen im Sinne der Richtlinien gilt:
- bei nichtselbständigen Erwerbstätigen: Grundsätzlich die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebenden bzw. bei Arbeitnehmerveranlagung auch aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) - Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.
- bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale), ausgenommen der bei den Grenzgängern als Werbungskosten geltenden Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung) - Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.
Zu den Einkünften sind hinzuzufügen: Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen, Krankengeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.
Zu den Einkünften zählen nicht: Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Abwicklung / Antragstellung
Achtung: neuer Beantragungszeitraum für das Pendeljahr 2024 ist von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026! Das Formular für das Pendlerjahr 2024 wird ab 1. März 2025 veröffentlicht!
Für das Pendlerjahr 2023 endete der Beantragungszeitraum am 31. Dezember 2024!
Das Ansuchen ist vorzugsweise online direkt an die Direktion Finanzen des Landes Oberösterreich zu übermitteln (siehe nachstehender Link "Online beantragen").
Bei Bedarf kann ein PDF-Formular angefordert, vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Direktion Finanzen übermittelt werden (siehe untenstehende Kontaktdaten).
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie ihr Schreiben bitte an die E-Mailadresse Fernpendelbeihilfe.FinD.Post@ooe.gv.at oder an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Finanzen, Landhausplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen an.
Die Ansuchen werden entsprechend dem Einlangen beim Amt der Oö. Landesregierung bearbeitet. Ein Großteil der Ansuchen wird bereits in den ersten Monaten des Jahres übermittelt. Die Bearbeitung erfolgt so rasch wie möglich, dennoch ist es nicht vermeidbar, dass gerade bei den am Anfang des Jahres gestellten Ansuchen bis zur Bearbeitung einige Monate vergehen können. Wir ersuchen um Ihr Verständnis.