Der darin dargestellte Haushaltsrahmen sowie die dargestellten Auszahlungs- und Einzahlungsbereiche präjudizieren keine Detailplanungen, Beschlüsse und sonstige Genehmigungen des Oö. Landtags, vor allem im Hinblick auf die jährliche Budgeterstellung.
Gemäß Artikel 55 Abs. 7 Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG) hat die Landesregierung dem Landtag jedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Darüber hinaus haben die Gebietskörperschaften gemäß Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen.
Die "Mittelfristige Finanzplanung des Landes Oberösterreich für die Finanzjahre 2023 bis 2027" präjudiziert keine Beschlüsse des Oberösterreichischen Landtags. Insbesondere stellt der vom Landtag gemäß Artikel 55 Abs. 3 Oö. L-VG beschlossene Voranschlag eines Finanzjahres jeweils die alleinige Grundlage für die Gebarung des Landes dar.
Gemäß Artikel 55 Abs. 7 Oö. L-VG hat die Landesregierung dem Landtag jedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Darüber hinaus haben die Gebietskörperschaften gemäß Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen.
Die "Mittelfristige Finanzplanung des Landes Oberösterreich für die Finanzjahre 2022 bis 2026" präjudiziert keine Beschlüsse des Oö. Landtags, insbesondere im Hinblick auf die Budgeterstellung.
Gemäß Artikel 55 Abs. 7 Oö. L-VG hat die Landesregierung dem Landtag jedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Darüber hinaus haben die Gebietskörperschaften gemäß Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen.
Die COVID-19-Pandemie stellt nach wie vor die wohl schwerwiegendste Krisensituation dar, der sich die europäische Union in ihrer Geschichte ausgesetzt sah. Seitens der EU wurde deshalb im Zusammenhang mit dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt die General Escape Clause (Allgemeine Ausweichklausel) nach Unionsrecht aktiviert. Durch die allgemeine Ausweichklausel werden die Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht ausgesetzt. Sie gibt der Kommission und dem Rat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des Pakts unter Abweichung von den normalerweise geltenden Haushaltsverpflichtungen die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Von der EU genehmigte Ausnahmen von Fiskalregeln gelten auch für den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012). Alles, was somit auf EU-Ebene hinsichtlich der Ausweichklausel zur Anwendung kommt, ist daher analog auf den ÖStP 2012 anzuwenden.
Die Mittelfristige Finanzplanung 2021 bis 2025 des Landes Oberösterreich wurde unter diesen Vorzeichen erstellt und soll dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet werden. Der darin dargestellte Haushaltsrahmen sowie die dargestellten Auszahlungs- und Einzahlungsbereiche präjudizieren keine Detailplanungen, Beschlüsse und sonstige Genehmigungen des Oberösterreichischen Landtags, vor allem im Hinblick auf die Budgeterstellung.
Die Details zur mittelfristigen Finanzplanung 2021 – 2025 finden Sie im nachstehenden Dokument.
Gemäß Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG hat die Landesregierung dem Landtag jedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Darüber hinaus haben die Gebietskörperschaften gemäß Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen.
Die COVID-19-Pandemie stellt die wohl schwerwiegendste Krisensituation dar, der sich die europäische Union in ihrer Geschichte ausgesetzt sah. Seitens der EU wurde im Zusammenhang mit dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt die General Escape Clause (Allgemeine Ausweichklausel) nach Unionsrecht aktiviert. Durch die allgemeine Ausweichklausel werden die Verfahren des Stabilitäts- und& Wachstumspakts nicht ausgesetzt. Sie gibt der Kommission und dem Rat die Möglichkeit, im Rahmen des Pakts unter Abweichung von den normalerweise geltenden Haushaltsverpflichtungen die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen zu ergreifen. Von der EU genehmigte Ausnahmen von Fiskalregeln gelten auch für den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012). Alles, was somit auf EU-Ebene hinsichtlich der Ausweichklausel zur Anwendung kommt, ist daher analog auf den ÖStP 2012 anzuwenden.
Die Mittelfristige Finanzplanung 2020 bis 2024 des Landes Oberösterreich wurde somit unter diesen außergewöhnlichen Vorzeichen erstellt und wurde dem Oö. Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Der darin dargestellte Haushaltsrahmen sowie die dargestellten Auszahlungs- und Einzahlungsbereiche präjudizieren keine Detailplanungen, Beschlüsse und sonstige Genehmigungen des Oö. Landtags, vor allem im Hinblick auf die jährliche Budgeterstellung.
Die Details zur mittelfristigen Finanzplanung 2020 – 2024 finden Sie im nachstehenden Dokument.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) haben die Gebietskörperschaften die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen.
Dazu hat der Oberösterreichische Landtag gem. Art. I Ziffer 9 lit. b des Vorberichts zum Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 2019 normiert, dass die jeweilige Mehrjahresplanung des Landes Oberösterreich die Grundlage für diese mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung bildet.
Die Mehrjahresplanung 2019 bis 2023 wurde letztmalig nach den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 erstellt – die Mehrjahresplanung 2020 bis 2024 wird bereits nach den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 erstellt werden.
Eine Zusammenfassung dieser Mehrjahresplanung finden Sie im nachstehenden Dokument.