Seitens der Veranstalter herrscht jedoch immer wieder Unsicherheit darüber, ob Faschingsumzüge melde- bzw. anzeigepflichtige Veranstaltungen sind und welche gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen einzuhalten sind.
In § 1 Abs. 2 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes wird bestimmt, dass dieses Landesgesetz nicht für Veranstaltungen gilt, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste oder auch Leonardiritte, Georgiritte, udgl.
Damit entfällt für Faschingsumzüge nicht nur eine Melde- oder Anzeigepflicht nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, sondern auch die Anwendbarkeit der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen.
Dennoch ist einem Veranstalter eines Faschingsumzuges dringend anzuraten, die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung zu beachten, da dort die wichtigsten Regelungen über die ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltungen zusammengefasst sind (Ordner, Brandschutz, Erste-Hilfe, Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer...). Eine Dokumentation darüber, welche (Sicherheits)-Vorkehrungen für den Umzug getroffen wurden, ist jedenfalls sinnvoll, da es im Falle eines Unfalles etc. zu Haftungsansprüchen gegen den Veranstalter kommen könnte.
Davon unberührt ist das Erfordernis anderer Bewilligungen, etwa einer straßenrechtlichen Bewilligung, wenn eine Straßensperre oder sonstige Beschränkungen erforderlich sind. Es ist daher wichtig, sich zeitgerecht mit der zuständigen Verkehrsbehörde, Polizeiinspektion und/oder Feuerwehr (Verkehrsregelung) abzustimmen.
Hinweis:
Es wird empfohlen, für die Teilnehmer am Faschingsumzug Teilnahmebedingungen oder Regeln zu verschriftlichen und diese nachweislich auszuhändigen.