Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist grundsätzlich entsprechend den Angaben im Verständigungsschreiben über die Förderzusage fristgerecht zu erbringen.
Es sind verpflichtend die übermittelten Formblätter zu verwenden. Diese sind vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterfertigen. Bei der Vorlage von Zahlungsbelegen muss auf den dazugehörigen Zahlungsbestätigungen (Kontoauszug, Umsatzliste, o.Ä.) das Valutadatum ersichtlich sein. Im Fall einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Förderwerbers oder Förderwerberin können nur Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Nicht anerkannt werden folgende Kosten:
- Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, ausgenommen Lohnnebenkosten
- Anwalts- und Notariatskosten
- Mahnspesen, Strafgelder, Säumniszuschläge und Zinsen
- Repräsentationskosten, Kosten für Geschenke, Verpflegung und Bewirtung
- Kosten, die nicht dem Förderzweck zuordenbar sind
- Kosten, die bereits durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind
Von der Vorlage von Kleinstrechnungen unter 50 Euro soll abgesehen werden.
Die Rechnungen müssen den Förderempfangenden als Rechnungsempfangenden ausweisen und mit dem Widmungszweck der Förderung übereinstimmen.
Die Originalbelege und Unterlagen für Projekte und Maßnahmen, die durch die Direktion Kultur gefördert wurden, sind jedenfalls mindestens 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Die Förderung wird ganz oder in Teilen zurückgefordert, wenn das Projekt nicht oder nicht im beantragten Umfang durchgeführt wurde bzw. der Verwendungsnachweis nicht vollständig und fristgerecht erbracht wurde.