Wer wird gefördert?
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen. Wird das sanierte Eigenheim von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt, gelten Einkommensgrenzen. Die Voraussetzungen der "förderbaren Person“ (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen") müssen erfüllt sein.
Was wird gefördert?
Die Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen, die Schaffung von neuen Wohnräumen/ Wohnungen durch ZU- und/oder EINBAU und die Schaffung von bis zu 3 Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude.
1. Voraussetzungen und Hinweise:
A. Baubewilligung:
- Die Erteilung der Baubewilligung des Wohnhauses muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.
- Bei der Errichtung von Wohnräumen/Wohnungen durch Zu-/Einbau muss die Erteilung der Baubewilligung des zu erweiternden Eigenheims zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 10 Jahre zurückliegen.
- Die Baubewilligung ist nicht maßgebend bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude.
B. Rechnungen/Kosten:
- Sanierungsmaßnahmen sind von gewerblich befugten Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro pro Rechnung nachzuweisen. Substanzerhaltende Maßnahmen sowie Elektro- und Sanitärmaßnahmen müssen ausschließlich von gewerblich befugten Unternehmen durchgeführt werden.
- Die Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sein und müssen zum Zweck der Überprüfung für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. Die Basis für die Ermittlung der förderbaren Darlehenshöhe bzw. des Bauzuschusses bildet die Kostenaufstellung des Förderantrags.
C. Energetische Mindestanforderung:
- Förderungsvoraussetzung ist die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen.
- Der Nachweis über die energetischen Mindestanforderungen erfolgt durch einen kostenlosen energetischen Befund des OÖ Energiesparverbands. Details entnehmen Sie dem Anhang 4 "Bauteilbeschreibung" Sanierung des Antragsformulars.
D. Bewohnung:
- Die Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
- Zweit-/Ferien- und Nebenwohnsitze werden nicht gefördert.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug des sanierten Eigenheims die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
2. Umfassende Sanierung (für bestehende Eigenheime und Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude):
Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam saniert werden und die energetische Mindestanforderung für das gesamte Gebäude gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020 erfüllt sind:
- Fensterflächen/Haustüre
- Gedämmtes Dach bzw. oberste Geschoßdecke
- Fassadenfläche
- Kellerdecke bzw. erdberührter Boden
- Energetisch relevantes Haustechniksystem: Die Kosten für das Heiztechniksystem stellen keine förderbaren Kosten dar. Der Nachweis der Durchführung wird durch den energetischen Befund des OÖ Energiesparverbands erbracht.
Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen 50.000 Euro für die umfassende Sanierung.
3. Einzelbauteilsanierung:
Eine Einzelbauteilsanierung liegt vor, wenn max. zwei der oben angeführten Bauteile (ohne Haustechniksystem) saniert werden. Es dürfen die höchstzulässigen U-Werte gemäß § 4 Abs. 1 (ab 01.01.2021 § 4 Abs. 2) Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020 nicht überschritten werden. Die höchstzulässigen U-Werte entnehmen Sie bitte dem Anhang 2 "Information" des Antragformulars.
Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen pro Einzelbauteil 15.000 Euro.
4. Substanzerhaltende Maßnahmen:
Sanierungsmaßnahmen, welche das ungedämmte Dach, die Trockenlegung und die statische Sicherheit betreffen. Diese haben keine energetische Anforderung und können zusätzlich zur Einzelbauteil- oder umfassenden Sanierung gefördert werden. Diese Maßnahmen dürfen ausschließlich von gewerblich befugten Unternehmen durchgeführt werden und müssen mit entsprechenden Professionisten-Rechnungen nachgewiesen werden. Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen 5.000 Euro für die substanzerhaltenden Maßnahmen.
5. Schaffung von neuem Wohnraum durch Einbau in die bestehende Substanz oder Schaffung von neuem Wohnraum durch Zubau zur thermischen Hülle
Es besteht die Möglichkeit (auch zusätzlich) für die Schaffung von neuem Wohnraum eine Förderung zu erhalten. Nach Fertigstellung dürfen insgesamt maximal 3 Wohnungen im Gebäude bestehen.
Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen
- beim Einbau: max. 200 Euro/m2, höchstens jedoch 10.000 Euro
- beim Zubau: max. 500 Euro/m2, höchstens jedoch 25.000 Euro
- bei kombiniertem Zu- und Einbau höchstens 25.000 Euro
A. Einbau:
Für den Einbau sind sämtliche Kosten, welche die Errichtung der neu geschaffenen Wohnnutzfläche betreffen, z.B. Zwischenwände, Elektroinstallation, Sanitär-Rohinstallation, Heizungsinstallation, etc. förderbar, d.h. bis zur fliesenfertigen Endoberfläche (=bis zur verputzten Wand/Estrich). Es wird kein Innenausbau, z.B. Innentüren, Parkettböden, Küchen, Badewannen, etc. gefördert.
B. Zubau:
Alle Kosten wie beim Einbau. Zusätzlich werden noch sämtliche Kosten, welche die Errichtung des Rohbaus bis zur fliesenfertigen Endoberfläche (=bis zur verputzten Wand/Estrich) betreffen, gefördert.
Die Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens sind Fördervoraussetzung, ohne diese sind Zu-/Einbau nicht förderbar. Die Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen.
6. Förderzuschläge:
Die unter Punkt 2. bis 5. genannten Maßnahmen sind mit Förderzuschlägen kombinierbar. Die Details und Kombinationsmöglichkeiten entnehmen Sie dem Anhang 2 "Information" des Antragformulars.
- Wohneinheitenbonus: Bei der Schaffung einer neuen Wohneinheit durch Zu-/Einbau erhöhen sich die förderbaren Kosten um 8.000 Euro.
- Kaufbonus: Bei Kauf des Gebäudes innerhalb von 3 Jahren vor Einbringung des Ansuchens erhöhen sich die förderbaren Kosten um 5.000 Euro.
- Denkmalbonus: Bei bestehenden denkmalgeschützten Objekten erhöhen sich die förderbaren Kosten um 5.000 Euro.
- Ökologiebonus: Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe im Bereich der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschoßdecke erhöhen sich die förderbaren Kosten um 5.000 Euro. Beim Verzicht in der gesamten Gebäudehülle (davon ausgenommen erdberührte Dämmerschichten) erhöhen sich die förderbaren Kosten um 10.000 Euro.
- Installationsbonus: Werden Sanitär- und/oder Elektroinstallationen im Bestand durchgeführt, erhöhen sich die förderbaren Kosten um 2.000 Euro.
- Ortskernbonus: Wenn die Sanierung in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöhen sich die förderbaren Kosten um 5.000 Euro.
Wie wird gefördert?
1. Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen
Ein Darlehen kann mit einer variablen Verzinsung oder einer Fixverzinsung abgeschlossen werden. Beide Varianten werden mit Zuschüssen gefördert. Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Viertel (25%) der förderbaren Kosten, höchstens jedoch die maximale Darlehenshöhe je Sanierungsvorhaben. Das Darlehen darf mit einer Laufzeit zwischen 15 und 30 Jahren selbst frei gewählt werden. Die Zuschüsse werden für die ersten 15 Jahre der Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zu gänzlichen Tilgung des Darlehns, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
- Darlehen mit variabler Verzinsung: Die Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
- Darlehen mit Fixverzinsung: Die Verzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahre höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 bis 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
2. Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss
Anstelle der Zuschüsse zu einem Darlehen kann ein Bauzuschuss gewählt werden. Die Höhe des Bauzuschusses beträgt 15% der förderbaren Kosten. Als Berechnungsbasis gilt die jeweilige maximale Darlehenshöhe je Sanierungsvorhaben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Erforderliche Unterlagen:
- Aktueller Grundbuchsauszug
- Grundrissplan
- Falls durch die Bestätigung der Baubehörde für die Maßnahmen Unterlagen zusätzlich notwendig sind:
- Baubewilligung bzw. eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige
- Farbige Ausfertigung des baubehördlich genehmigten Bauplans
- Eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Baufertigstellungsanzeige (kann nachgereicht werden) - Energetischer Befund des OÖ Energiesparverbands
- Rechnungen und Einzahlungsbelege laut Kostenaufstellung
- Einkommensnachweise
- Meldezettel für alle Bewohner des gesamten Objekts
- Antragsteller, die nicht aus EWR-Staaten stammen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen
Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung (+43 732) 7720-14143, zu richten.
Tipp: Es besteht die Möglichkeit, ein kostenloses Beratungsgespräch und die Erstellung des energetischen Befunds durch den OÖ Energiesparverband bereits VOR Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Wenn der energetische Befund bereits bei Antragstellung vorliegt, verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Abteilung Wohnbauförderung wesentlich!
Formular
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Sanierung eines Hauses bis zu 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-49)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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