Wer wird gefördert?
Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen sind, einen Pflegebedarf (ab Pflegestufe 1) bei sich oder anderen Personen haben. Es gelten Einkommensgrenzen. Die Voraussetzungen der "förderbaren Person“ (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen") müssen erfüllt sein.
Was wird gefördert?
Die Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf
1. Voraussetzungen und Hinweise:
A. Rechnungen/Kosten:
- Sanierungsmaßnahmen sind von gewerblich befugten Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro pro Rechnung nachzuweisen.
- Die Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sein und müssen zum Zweck der Überprüfung für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. Die Basis für die Ermittlung der förderbaren Darlehenshöhe bzw. des Bauzuschusses bildet die Kostenaufstellung des Förderantrags.
B. Bewohnung:
- Die Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
- Zweit-/Ferien- und Nebenwohnsitze werden nicht gefördert.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug des sanierten Eigenheims die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
2. Förderhöhe:
Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen je Wohneinheit 15.000 Euro.
Förderbar sind ausschließlich Baukosten, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich und nicht von Versicherungsleistungen oder durch andere Förderungen gedeckt sind.
Wie wird gefördert?
1. Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen
Ein Darlehen kann mit einer variablen Verzinsung oder einer Fixverzinsung abgeschlossen werden. Beide Varianten werden mit Zuschüssen gefördert. Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Viertel (25%) der förderbaren Kosten, höchstens jedoch die maximale oben angegeben Höhe. Das Darlehen darf mit einer Laufzeit zwischen 15 und 30 Jahren selbst frei gewählt werden. Die Zuschüsse werden für die ersten 15 Jahre der Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichenTilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
- Darlehen mit variabler Verzinsung: Die Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
- Darlehen mit Fixverzinsung: Die Verzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahre höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 bis 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
2. Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss
Anstelle der Zuschüsse zu einem Darlehen kann ein Bauzuschuss gewählt werden. Die Höhe des Bauzuschusses beträgt 15% der förderbaren Kosten. Als Berechnungsbasis gilt die maximale oben angegebene Höhe.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Erforderliche Unterlagen:
- Aktueller Grundbuchsauszug
- Bescheid für den Nachweis der Pflegestufe
- Rechnungen und Einzahlungsbelege laut Kostenaufstellung
- Einkommensnachweise
- Meldezettel für alle Bewohner des gesamten Objekts
- Antragsteller, die nicht aus EWR-Staaten stammen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen
Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung (Tel. 0732/7720-14143), zu richten.
Formular
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Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf (SGD-Wo/E-50)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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