Wohnraumadaptierung aufgrund erhöhten Pflegeaufwands in Miet- und Eigentumswohnungen

Gefördert werden Maßnahmen in Miet- und Eigentumswohnungen, die aufgrund eines erhöhten Pflegeaufwands erforderlich sind (gemäß Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020).

Wer wird gefördert?

WohnungseigentümerIn und MieterIn, wenn er/sie oder eine ihm/ihr nahestehende Person

  • die betreffende Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnt und
  • über einen Pflegebedarf von mindestens der Pflegestufe 1 verfügt. Als Nachweis ist der entsprechende Bescheid vorzulegen.

Die Wohnung muss durch den/die FörderungswerberIn (WohnungseigentümerIn oder MieterIn) mit Hauptwohnsitz bewohnt sein. Ist die Pflegebedürftigkeit bei einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gegeben, so ist auch von dieser der Nachweis über den Hauptwohnsitz zu erbringen.

Was wird gefördert?

Wohnraumadaptierungen innerhalb von Miet- oder Eigentumswohnungen, die aufgrund eines erhöhten Pflegeaufwandes erforderlich sind. 

Wie wird gefördert?

Die Förderung besteht in der Gewährung von Bauzuschüssen. Der Bauzuschuss beträgt 15 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch 2.250 Euro pro Wohnung.
 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Förderbar sind Adaptierungsmaßnahmen aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs von Personen mit mindestens Pflegestufe 1,
  • die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt werden oder durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens jeweils 1.000 Euro nachgewiesen werden.
  • Gefördert werden ausschließlich Baukosten (Einrichtungskosten werden nicht berücksichtigt).
  • Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
  • Die Rechnungen müssen auf den Antragsteller lauten.
  • Die auf die Sanierungskosten entfallende Umsatzsteuer ist förderbar.
  • Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist für diese Sanierungsförderung nicht maßgebend.
  • Zusätzliche Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Gebietskörperschaften und Versicherungsleistungen sind – auch nach Förderzusage durch die Wohnbauförderung – der Abteilung Wohnbauförderung zu melden. Diese Förderungen oder Versicherungsleistungen werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich die förderbaren Kosten um diesen Anteil verringern (dies kann bei einer bereits ausbezahlten Förderung auch zu einer Reduzierung oder ggf. Rückforderung führen.)
  • Die geförderte Wohnung ist nach Förderungszusage über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren mit Hauptwohnsitz zu bewohnen. Wird die Wohnung innerhalb dieser 5 Jahre nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt, so ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich für jedes Jahr der widmungsgemäßen Verwendung um 1/5 der ursprünglichen Förderung.
  • Wird die Förderung in der maximalen Höhe von 2.250 Euro gewährt, ist eine neuerliche Förderung solcher Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich.
  • Bei Weiterverkauf oder Übergabe an eine Nachmieterin oder einen Nachmieter der Wohnung ist die Käuferin oder der Käufer oder die Nachmieterin oder der Nachmieter nachweislich über die gewährte Förderung und die Förderbedingungen (neue Förderung erst nach 20 Jahren und 5 Jahre Bewohnung mit Hauptwohnsitz ab Zusicherung) zu informieren.
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
  • Wird die zu sanierende bzw. sanierte Wohnung neu bezogen, ist die bisherige Wohnung nachweislich zu vermieten oder zu verkaufen. An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bestehen bleiben.

Persönliche Voraussetzungen des/der FörderungswerberIn (förderbare Person):

  • Der/die FörderungswerberIn muss folgende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 erfüllen:   
    • Der/die FörderungswerberIn muss volljährig sein.
    • Das Haushaltseinkommen des Förderungswerbers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden EhegattenIn, LebensgefährtenIn oder eingetragenen Partners darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff „Einkommen“ (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen"). 
    • Wird der Förderungsantrag von einer Vermieterin oder Vermieter gestellt, sind weder von der Vermieterin oder Vermieter noch von der Mieterin oder Mieter Einkommensnachweise vorzulegen. 
  • Weiters muss die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
    • Österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates.
    • Sonstige Personen erhalten eine Förderung nur dann, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
      • in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen
      • Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
      • einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.      
  • Weitere Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. Mieterin oder dem Mieter die geförderte Wohnung bewohnen und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Formular

  • Wohnraumadaptierungen aufgrund erhöhtem Pflegeaufwand in Miet- und Eigentumswohnungen (SGD-Wo/E-51)

    Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: