Sanierung von Miet- und Eigentumswohnungen

Gefördert wird der Austausch von Fenstern und / oder von Wohnungseingangstüren bei Miet- und Eigentumswohnungen, deren Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt (gemäß Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020).

Wer wird gefördert?

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Mieterinnen und Mieter

Was wird gefördert?

  • Einbau von Fenstern inkl. gleichzeitig eingebautem außenliegendem Sonnenschutz am Fenster  - 1,1 W/m²K
  • Einbau einer Wohnungseingangstüre mindestens der Widerstandsklasse RC2
  • Zusatzförderung für den Kauf einer Wohnung.  

Wie wird gefördert?

Die Förderung besteht in der Gewährung von Bauzuschüssen

  • Basisförderung: Der Bauzuschuss für den Einbau von Fenstern und/oder Wohnungseingangstüren beträgt 15 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch 1.000 Euro pro Wohnung.
  • Zusatzförderung: Wurde innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung diese Wohnung gebraucht erworben, kann sich der Zuschuss um 500 Euro erhöhen. Es gilt das Datum des Kaufvertrags. Dieser ist vorzulegen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Förderbar sind Maßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt werden oder durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens jeweils 1.000 Euro nachgewiesen werden.
  • Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
  • Die Rechnungen müssen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller lauten.
  • Die auf die Sanierungskosten entfallende Umsatzsteuer ist förderbar.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Baubewilligung für das Wohnhaus mindestens 20 Jahre zurückliegen.
  • Zusätzliche Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Gebietskörperschaften und Versicherungsleistungen sind – auch nach Förderzusage durch die Wohnbauförderung – der Abteilung Wohnbauförderung zu melden. Diese Förderungen oder Versicherungsleistungen werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich die förderbaren Kosten um diesen Anteil verringern (dies kann bei einer bereits ausbezahlten Förderung auch zu einer Reduzierung oder ggf. Rückforderung führen).
  • Die zu fördernde Wohnung muss durch den/die EigentümerIn oder eine/n MieterIn mit Hauptwohnsitz bewohnt sein.

  • Die geförderte Wohnung ist nach Förderungszusage über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren weiterhin mit Hauptwohnsitz zu bewohnen. Wird die Wohnung innerhalb dieser 5 Jahre nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt, so ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich für jedes Jahr der widmungsgemäßen Verwendung um 1/5 der ursprünglichen Förderung.
  • Wird die Förderung in der maximalen Höhe von 1.000 Euro gewährt, ist eine neuerliche Förderung solcher Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich.
  • Bei Weiterverkauf oder Übergabe an eine Nachmieterin oder einen Nachmieter der Wohnung ist die Käuferin oder der Käufer oder die Nachmieterin oder der Nachmieter nachweislich über die gewährte Förderung und die Förderingsbedingungen (neue Förderung erst nach 20 Jahren und 5 Jahre Bewohnung mit Hauptwohnsitz ab Zusicherung) zu informieren.
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
  • Wird die zu sanierende bzw. sanierte Wohnung neu bezogen, ist die bisherige Wohnung nachweislich zu vermieten oder zu verkaufen. An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bestehen bleiben.

Persönliche Voraussetzungen des/der FörderungswerberIn (förderbare Person):

  • Der/die FörderungswerberIn muss folgende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 erfüllen:
    • Der/die FörderungswerberIn muss volljährig sein
    • Das Haushaltseinkommen des Förderungswerbers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden EhegattenIn, LebensgefährtenIn oder eingetragenen Partners darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff „Einkommen“ (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
    • Wird der Förderungsantrag von einer Vermieterin oder einem Vermieter gestellt, sind weder von der Vermieterin oder dem Vermieter noch von der Mieterin oder dem Mieter Einkommensnachweise vorzulegen.
  •  Weiters muss die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
    • österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates.
    • Sonstige Personen erhalten eine Förderung nur dann, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
      • in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
      • Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
      • einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
  • Weitere Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Mieterin oder dem Mieter die geförderte Wohnung bewohnen und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.

Formular

  • Sanierung von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen (SGD-Wo/E-26)

    Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: