Wer wird gefördert?
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauberechtigte.
Was wird gefördert?
- Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen, deren Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt in Form einer umfassenden Sanierung, wenn zumindest drei von folgenden Gewerken gemeinsam saniert werden:
- Fensterflächen und/oder Haustüre,
- thermisch relevantes Dach oder oberste Geschoßdecke,
- Fassadenfläche,
- Kellerdecke,
- energetisch relevantes Haustechniksystem
und die erforderlichen energetischen Anforderungen gemäß § 3 Abs 5 der Verordnung erfüllt werden:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg f Gee |
HWBRef,RK 21 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] | HWBRef,RK 25 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] |
fGEE,RK - | fGEE,RK 1,05 |
- Einzelbauteilsanierung, wenn maximal zwei der oben genannten Bauteile saniert werden und die erforderlichen energetischen Anforderungen gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung erfüllt werden:
langfristiger Sanierungsplan | langfristiger Sanierungsplan | |
liegt vor | nicht vor | |
Fenster (gesamt über Glas und Rahmen) | ≤ 1,35 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine) | ≤ 1,10 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Außenwand | ≤ 0,25 W/m²K | ≤ 0,25 W/m²K |
oberste Geschoßdecke bzw. Dach | ≤ 0,20 W/m²K | ≤ 0,15 W/m²K |
Kellerdecke bzw. erdberührter Boden | ≤ 0,35 W/m²K | ≤ 0,30 W/m²K |
Ein langfristiger Sanierungsplan ist dann gegeben, wenn die anderen Bauteile langfristig gesehen so saniert werden, dass das Ziel eine umfassende Sanierung erreicht wird. Diese zukünftigen Vorhaben müssen zu diesem Zweck vom Förderwerber mit den jeweiligen geplanten Maßnahmen in einer zeitlichen Abfolge dargelegt werden
- Maßnahmen, die keine Verbesserung des Energiestandards bewirken, jedoch die energetischen Mindestanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 oder 5 (siehe oben) der Verordnung bereits erfüllt sind.
- Im Zuge dieser Sanierung können auch Zu- und Einbauten mitgefördert werden.
- Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden.
- Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen und Wohnungen durch Zu-oder Einbau bei Wohnhäusern, deren Baubewilligung mindestens 10 Jahre zurückliegt,
- Zubau von Wohnungen zu bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, deren Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
- Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Baubewilligung nicht maßgebend. Zubauten werden jedoch nur mitgefördert, wenn die Baubewilligung für die Errichtung des zu erweiternden Gebäudes mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu einem Darlehen.
Diese Zuschüsse werden für die Rückzahlung eines Darlehens eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von mindestens 15 und maximal 30 Jahren gewährt. Die Zuschüsse werden für die gesamte Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
Die Förderungswerberin oder der Förderungwerber kann die Darlehenslaufzeit zwischen 15 und 30 Jahren in Abstimmung mit seinem Kreditinstitut wählen. Bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens sind die Fördervoraussetzungen einzuhalten.
Ausmaß und Bedingungen der Zuschüsse und des Darlehens:
Die Höhe des Darlehens zu dem Zuschüsse gewährt werden, beträgt maximal 80 Prozent der förderbaren Sanierungskosten, jedoch höchstens
- 850 Euro pro m² förderbarer Nutzfläche (ohne Loggien) bei der Bestandsanierung und Zu- u. Einbau von Wohnräumen,
- 900 Euro pro m² neu geschaffener Nutzfläche (ohne Loggien) bei maximalem Zu- u. Einbau von Wohnungen im Ausmaß der im Bestand erhaltenen Netto-Raumfläche,
- 950 Euro pro m² neu geschaffener Nutzfläche (ohne Loggien) bei maximalem Zu- u. Einbau von Wohnungen im Ausmaß der dreifachen im Bestand erhaltenen Netto-Raumfläche
- 1.200 Euro pro m² förderbarer Nutzfläche bei denkmalgeschützten Gebäuden für Bestandsanierung und Einbau
Zusatzförderung (Erhöhungen des Darlehens):
- Neuerrichtung von Balkonen: Werden im Zuge einer Bestandssanierung, sowie bei einem Ein- und Zubau Balkone, Loggien oder Terrassen neu errichtet, erhöht sich das Darlehen um 5.000 Euro je errichtetem(r) Balkon, Loggia oder Terrasse. Diese Erhöhung kann höchstens einmal pro Wohnung gewährt werden. Für Wohnungen bei denen bereits eine Freifläche besteht wird für diese Maßnahme keine Förderung gewährt.
- Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe: bei Sanierung der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschossdecke erhöht sich das geförderte Darlehen bei einem Verzicht auf diese Dämmstoffe um maximal 20 Euro/m² förderbarer Nutzfläche.
- Siedlungsschwerpunkt: Wenn eine umfassende Sanierung (ausgenommen Einzelbauteilsanierung) in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöht sich das förderbare Darlehen um 25 Euro/m² förderbarer Nutzfläche.
Derartige Siedlungsschwerpunkte weisen innerhalb der Gemeinde die bestmögliche infrastrukturelle Ausstattung auf und erfüllen über die bloße Wohnnutzung hinausgehende, grundlegende Funktionen für das gesamte Gemeindegebiet bzw. das öffentliche Leben. Hier sind öffentliche Einrichtungen (Gemeindeamt, Schulen, religiöse Zentren, Freizeiteinrichtungen etc.) sowie Versorgungseinrichtungen (Geschäfte, medizinische Einrichtungen etc.) situiert. Zur Feststellung ob ein Siedlungsschwerpunkt vorliegt, sind Luftlinienentfernungen zu den zwei nächstgelegenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, zum nächstgelegenen Kindergarten, zur nächstgelegenen Volksschule, zur nächstgelegenen neuen Mittelschule bzw. Unterstufe, zur nächstgelegenen Oberstufenschule, zur nächstgelegenen allgemeinmedizinischen Ordination und zur nächstgelegenen Apotheke vorzulegen. Weiters wird durch die Förderstelle hierbei die Anbindung und Versorgung mit öffentlichem Verkehr berücksichtigt.
Dem aufzunehmenden Darlehen darf entweder eine variable Verzinsung oder eine Fixverzinsung zugrunde liegen.
Fixverzinsung:
Die Fixverzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 – 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Variable Verzinsung:
Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Darlehenslaufzeit anzuwenden.
Zuschüsse können gemeinnützigen Bauvereinigungen auch für den Einsatz von Eigenmitteln gewährt werden. Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung beträgt mindestens 15 Jahre mit einer Fixverzinsung von höchstens 125 Basispunkte über dem 15-Yr-EUR-Swapsatz (maßgebend ist der Wert zum Datum der Zusicherung). Von der gemeinnützigen Bauvereinigung sind drei aktuelle Vergleichsangebote von unterschiedlichen Bankinstituten vorzulegen. Die Eigenmittelverzinsung hat dem günstigsten dieser Angebote, oder niedriger, zu entsprechen. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Laufzeit der eingesetzten Eigenmittel gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt. Die Zuschüsse können ausnahmslos entweder für Darlehen von Geldinstituten oder eingesetzte Eigenmittel gewährt werden. Eine Aufteilung in Darlehen und Eigenmittel ist nicht möglich.
Ausmaß der Zuschüsse:
Die Höhe der Zuschüsse wird von der geförderten Darlehenssumme berechnet. Die Zuschüsse werden längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt. Im Falle einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens vor dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Laufzeitende hat die darlehensgewährende Bank dies der Förderstelle umgehend zu melden und werden ab Tilgung die Zuschüsse eingestellt.
20-Prozent Zuschuss
wird gewährt für:
- Zu- und Einbau, bzw. Schaffung von Wohnraum,
- Sanierungsmaßnahmen, die keine Verbesserung des energietechnischen Standards bewirken,
- Einzelbauteilsanierung
wenn folgende energetische Mindestanforderungen gemäß § Abs. 5 der Verordnung erreicht werden:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg fGee |
HWBRef,RK 21 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] | HWBRef,RK 25 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] |
fGEE,RK - | fGEE,RK 1,05 |
Werden diese Werte nicht erreicht, dürfen bei den sanierten Bauteilen die höchstzulässigen U-Werte gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung nicht überschritten werden:
langfristiger Sanierungsplan | langfristiger Sanierungsplan | |
liegt vor | nicht vor | |
Fenster (gesamt über Glas und Rahmen) | ≤ 1,35 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine) | ≤ 1,10 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Außenwand | ≤ 0,25 W/m²K | ≤ 0,25 W/m²K |
oberste Geschoßdecke bzw. Dach | ≤ 0,20 W/m²K | ≤ 0,15 W/m²K |
Kellerdecke bzw. erdberührter Boden | ≤ 0,35 W/m²K | ≤ 0,30 W/m²K |
Für Sanierungsmaßnahmen die keine Verbesserung des energietechnischen Standards bewirken, müssen sämtliche U-Werte der Tabelle gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung erfüllt sein. Weist die oberste Geschoßdecke bereits einen entsprechenden U-Wert von ≤ 0,16 W/m²K auf, ist die alleinige Dachsanierung förderbar.
25 Prozent Zuschuss:
wird gewährt für:
nachfolgende Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung (Erklärung dazu s. Seite 1), bei der
zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam saniert werden - Fensterflächen/Haustüre, Dach bzw. oberste Geschossdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem. (Kosten für Wärmebereitstellungssysteme sind nicht förderbar)
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen müssen nach Sanierung
- folgende energetische Anforderungen gemäß § 3 Abs 5 der Verordnung erfüllt werden:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg fGee |
HWBRef,RK 21 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] | HWBRef,RK 25 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] |
fGEE,RK - | fGEE,RK 1,05 |
Alle weiteren Maßnahmen im Zuge der Sanierung werden mit einem Zuschuss in Höhe von 20% gefördert.
30 Prozent Zuschuss:
wird gewährt für:
nachfolgende Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung (Erklärung dazu s. Seite 1), bei der
- zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam saniert werden:
- Fensterflächen/Haustüre,
- Dach bzw. oberste Geschossdecke,
- Fassadenfläche,
- Kellerdecke,
- energetisch relevantes Haustechniksystem,
- Kosten für Wärmebereitstellungssysteme sind nicht förderbar
- Zusätzlich zu diesen Maßnahmen müssen nach Sanierung
- folgende energetische Anforderungen gemäß § 3 Abs 6 der Verordnung erfüllt werden:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg fGee |
HWBRef,RK 17 x (1+(2,9 x A/V)) [kWh/m2a] | HWBRef,RK 25 x (1+(2,5 x A/V)) [kWh/m2a] |
fGEE,RK - | fGEE,RK 0,95 |
Alle weiteren Maßnahmen im Zuge der Sanierung werden mit einem Zuschuss in Höhe von 20% gefördert.
Förderbare Flächen:
- Die Netto-Raumfläche umfasst alle oberirdischen Bodenflächen mit Ausnahme der Flächen insbesondere für Dachböden, Schächte, Stiegenläufe samt Podesten.
- Bei bestehenden Wohnungen werden max. 150 m² Nutzfläche als förderbare Fläche anerkannt.
- Bei Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen werden max. 90 m² Nutzfläche als förderbare Fläche anerkannt. Diese Wohnungen dürfen jedoch maximal eine Nutzfläche von 150 m² aufweisen. Größere Wohnungen werden nicht gefördert.
- Weisen Bestandswohnungen bereits eine Nutzfläche von 90 m² oder mehr auf, ist eine Vergrößerung der Wohnung durch Zu- oder Einbau nicht förderbar.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Das Gebäude muss nach Sanierung mehr als 3 Wohnungen aufweisen
- Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
- Bei der Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen und Wohnungen durch Zu- oder Einbau muss die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesem Wohnhaus mindestens 10 Jahre zurückliegen.
- Die förderbaren Sanierungskosten müssen mindestens 50 Euro pro m² sanierter Nutzfläche betragen. Werden im Zuge der Sanierung Loggien, Balkone oder Terrassen neu errichtet, so werden auch die darauf entfallenden Kosten für dieses Mindesterfordernis angerechnet.
- Die Kosten für die Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems (Heizkessel, Pelletsheizung, Fernwärme- oder Gasanschluß, etc..) werden nicht gefördert.
- Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1000 Euro nachgewiesen werden.
- Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.
- Zusätzlich zu den nachgewiesenen förderbaren Kosten können Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung, gegen Nachweis, berücksichtigt werden. Den Rahmen bilden dabei die in § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 für gemeinnützige Bauvereinigungen festgelegten Betragsgrenzen. Auf dieser Basis sind auch von gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen nachgewiesene Kosten förderbar.
- Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bekannt zu geben und werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen um diesen Anteil verringert.
- Bei Eigentumswohnungen ist das bezuschusste Darlehen auf die geförderten Wohnungen aufzuteilen und der Förderungsstelle eine entsprechende Aufstellung nach erfolgter Endabrechnung vorzulegen.
- Die Anweisung der Zuschüsse durch die Förderstelle kann nur in einem Betrag erfolgen, Anweisungen je Wohnung sind nicht möglich.
- Bei Mietwohnungen ist der Fördernehmer zur Einhaltung der §§ 18b und 20 MRG verpflichtet, sofern nicht ohnehin bei gemeinnützigen Bauvereinigungen die Bestimmungen des WGG zur Anwendung gelangen. Diese Verpflichtungen zur Legung einer Hauptmietzinsabrechnung und Limitierung der den Mietern weiter verrechenbaren Kosten einer Sanierung dienen der Sicherstellung leistbarer Mieten.
Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer, Käufer bzw. Mieter erfüllen:
- Geförderte Wohnungen sind mit Hauptwohnsitz zu bewohnen.
- Ehepaare und eingetragene Paare müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Erfolgt die Antragstellung durch eine natürliche Person, muss diese zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
- österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
- Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates
- Sonstige Personen können für ihr Objekt eine Förderung nur erhalten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993 in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen, Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben.
- Wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller eine Wohnung selbst neu bezogen, darf dessen Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreiten und der rechtmäßige Aufenthalt aller weiteren Bezieher, die nicht EWR-Bürger sind, ist nachzuweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" und "Förderbare Personen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
- Wird einer Hauseigentümerin oder einem Hauseigentümer eine Förderung gewährt, darf ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Förderung eine Neuvermietung oder ein Verkauf von einzelnen Wohnungen an natürliche Personen erfolgen, die die Voraussetzungen als förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 erfüllen:
- die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
- die Mieterin oder der Mieter oder die Erwerberin oder der Erwerber muss volljährig sein und
- das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" und "Förderbare Personen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
- Weiters müssen Mieter oder Erwerber zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
-
österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
-
Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates oder
-
Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
-
Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten oder erwerben, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
-
in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
-
Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
-
einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
-
-
Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n oder Erwerber/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
-
- Weitere nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen".
- Eine Vermietung dieser geförderten Wohnungen darf auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, oder auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Diese Voraussetzungen sind dem Vermieter von dem Träger der Einrichtung nachzuweisen bzw. zu bestätigen.
- Beim Verkauf einer Wohnung im Wohnungseigentum hat die Käuferin oder der Käufer die Wohnung selbst zu beziehen.
- Wird durch eine bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft eine Förderung beantragt, ist lediglich die Bewohnung mit Hauptwohnsitz durch eine eigenberechtigte Wohnungseigentümerin oder einem Wohnungseigentümer bzw. Mieterin oder Mieter nachzuweisen. Von der Mieterin oder dem Mieter sind keine Einkommensnachweise vorzulegen und es gelten die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 9 – 14 Oö. WFG 1993 nicht.
- Wird eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Wohnzwecke genützt, so ist dies zu melden.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Eine Mietwohnung muss an den Vermieter zurückgegeben werden. An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bestehen bleiben.
Vorzeitiger Baubeginn:
Ein vorzeitiger Baubeginn kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Durch die Erteilung dieses vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Eine Prüfung hinsichtlich Förderbarkeit des Projektes kann erst im Zuge der Bearbeitung des Ansuchens erfolgen. Gegebenenfalls kann eine vorherige Begutachtung an Ort und Stelle erforderlich sein.
- Folgende Unterlagen müssen für eine Erteilung des vorzeitigen Baubeginns jedenfalls vorgelegt werden:
- rechtskräftige Baubewilligung
- Grundbuchsauszug mit Eigentumsrecht lautend auf den/die FörderungswerberIn
- genehmigter Bauplan
- Bestandsplan
- bei energetischer Sanierung: Kostenvoranschläge für die energetischen Maßnahmen
- Alle weiteren, für eine Förderungszusage erforderlichen Unterlagen, sind innerhalb von sechs Monaten nachzureichen.
- Ist das Förderungsansuchen spätestens nach dieser Frist nicht vollständig eingereicht, wird der Antrag abgewiesen und als gegenstandslos betrachtet.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.
Formular
-
Sanierung und Einbau / Zubau in Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-53)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020
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