Wer wird gefördert?
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauberechtigte.
Was wird gefördert?
Nachträglicher Lifteinbau und damit zusammenhängende erforderliche Maßnahmen. Es muss jedes Wohngeschoss erschlossen werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu einem Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt maximal 15.000 Euro je Wohn- und Kellergeschoß mit Haltstelle.
Zusatzförderung:
Wird durch den nachträglichen Lifteinbau eine barrierefreie Erreichbarkeit aller Wohnungen geschaffen, kann sich das geförderte Darlehen um einen Barrierefreiheitsbonus in Höhe von maximal 10.000 Euro je Wohn- und Kellergeschoß mit Haltestelle erhöhen.
Höhe und Auszahlung der Zuschüsse:
Die Zuschüsse betragen 50% des förderbaren Darlehensbetrages. Sie werden für die Rückzahlung des Darlehens eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von mindestens 15 und maximal 30 Jahren gewährt. Die Zuschüsse werden für die gesamte Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber kann die Darlehenslaufzeit zwischen 15 und 30 Jahren in Abstimmung mit seinem Kreditinstitut wählen. Bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens sind die Fördervoraussetzungen einzuhalten.
Darlehensbedingungen:
Dem aufzunehmenden Darlehen darf entweder eine variable Verzinsung oder eine Fixverzinsung zugrunde liegen.
Fixverzinsung:
Die Fixverzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 – 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Variable Verzinsung:
Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Darlehenslaufzeit anzuwenden.
Zuschüsse können gemeinnützigen Bauvereinigungen auch für den Einsatz von Eigenmitteln gewährt werden. Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung beträgt mindestens 15 Jahre mit einer Fixverzinsung von höchstens 125 Basispunkte über dem 15-Yr-EUR-Swapsatz (maßgebend ist der Wert zum Datum der Zusicherung). Von der gemeinnützigen Bauvereinigung sind drei aktuelle Vergleichsangebote von unterschiedlichen Bankinstituten vorzulegen. Die Eigenmittelverzinsung hat dem günstigsten dieser Angebote, oder niedriger, zu entsprechen. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Laufzeit der eingesetzten Eigenmittel gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt. Die Zuschüsse können ausnahmslos entweder für Darlehen von Geldinstituten oder eingesetzte Eigenmittel gewährt werden. Eine Aufteilung in Darlehen und Eigenmittel ist nicht möglich.
Förderbare Flächen:
- Bei bestehenden Wohnungen werden max. 150 m² Nutzfläche als förderbare Fläche anerkannt.
- Bei Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen werden max. 90 m² Nutzfläche als förderbare Fläche anerkannt. Diese Wohnungen dürfen jedoch maximal eine Nutzfläche von 150 m² aufweisen. Größere Wohnungen werden nicht gefördert.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme einer Förderung für den nachträglichen Lifteinbau erfüllt sein?
- Vor Zusicherung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden, es kann jedoch ein vorzeitiger Baubeginn beantragt und genehmigt werden. (Informationen dazu siehe am Ende der Seite)
- Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.
- Zusätzlich zu den nachgewiesenen förderbaren Kosten können Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung, gegen Nachweis, berücksichtigt werden. Den Rahmen bilden dabei die in § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 für gemeinnützige Bauvereinigungen festgelegten Betragsgrenzen. Auf dieser Basis sind auch von gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen nachgewiesene Kosten förderbar.
- Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1000 Euro nachgewiesen werden.
- Bei Eigentumswohnungen ist das bezuschusste Darlehen auf die geförderten Wohnungen aufzuteilen und der Förderungsstelle eine entsprechende Aufstellung nach erfolgter Endabrechnung vorzulegen.
- Die Anweisung der Tilgungszuschüsse durch die Förderstelle kann nur in einem Betrag erfolgen, Auszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer sind nicht möglich.
- Bei Mietwohnungen ist die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer zur Einhaltung der §§ 18b und 20 MRG verpflichtet, sofern nicht ohnehin bei gemeinnützigen Bauvereinigungen die Bestimmungen des WGG zur Anwendung gelangen.
- Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bekannt zu geben und werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen um diesen Anteil verringert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Geförderte Wohnungen sind mit Hauptwohnsitz zu bewohnen.
- Erfolgt die Antragstellung durch eine natürliche Person, muss diese zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
- österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
- Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates
- Sonstige Personen können für ihr Objekt eine Förderung nur erhalten, wenn sie gemäß § 6 Abs 9-14 Oö.WFG 1993 in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben, oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen, Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben.
- Wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller eine Wohnung selbst neu bezogen, darf dessen Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreiten und der rechtmäßige Aufenthalt aller weiteren Bezieher, die nicht EWR-BürgerIn sind, ist nachzuweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" und "Förderbare Personen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
- Wird einer Hauseigentümerin oder einem Hauseigentümer eine Förderung gewährt, darf ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Förderung eine Neuvermietung oder ein Verkauf an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mieterin oder der Mieter oder die Erwerberin oder der Erwerber einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 sein:
- die Mieterin oder der Mieter oder die Erwerberin oder der Erwerber muss volljährig sein und
- das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" und "Förderbare Personen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
- Weiters müssen Mieter oder Erwerber zu einem der folgenden Personenkreise zählen:
- österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
- Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates oder
- Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
- Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten oder erwerben, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
- in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
- Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
- einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können
- Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n oder Erwerber/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
- Weitere nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen").
- Eine Vermietung dieser geförderten Wohnungen darf auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, oder auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Diese Voraussetzungen sind dem Vermieter von dem Träger der Einrichtung nachzuweisen bzw. zu bestätigen.
- Beim Verkauf einer Wohnung im Wohnungseigentum hat die Käuferin oder der Käufer die Wohnung selbst zu beziehen.
- Wird durch eine bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft eine Förderung beantragt, ist lediglich die Bewohnung mit Hauptwohnsitz durch eine eigenberechtigte Wohnungseigentümerin oder einen Wohnungseigentümer oder Mieterin oder Mieter nachzuweisen. Von der Mieterin oder dem Mieter sind keine Einkommensnachweise vorzulegen und gelten die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 9 – 14 Oö. WFG 1993 nicht.
- Wird eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Wohnzwecke genützt, so ist dies zu melden.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Eine Mietwohnung muss an die Vermieterin oder den Vermieter zurückgegeben werden. An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bestehen bleiben.
- Ehepaare und eingetragene Paare müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird eine Liftförderung auch gewährt, wenn sich nicht alle Eigentümer an den Kosten der Lifterrichtung beteiligen. Die gesamten, auf die nachträgliche Lifterrichtung entfallenden Kosten werden gefördert. Diese sind dann auf die sich beteiligenden Wohnungseigentümer aufzuteilen. Die Aufteilung der geförderten Darlehenssumme richtet sich ausschließlich nach dem Beschluss der WEG und dem darin festgelegten Verteilungsschlüssel. Im Zuge der Endabrechnung ist der Förderstelle eine Aufteilungsliste des geförderten Darlehens auf die einzelnen Wohnungen, die am Lift beteiligt sind, vorzulegen. Die Aufteilung obliegt alleine der WEG und diese wird von der Förderstelle übernommen. Die Verrechnung des Darlehens und der Zuschüsse hat durch die Bank und die Hausverwaltung mit der Förderstelle in einem Betrag zu erfolgen. Durch die Förderstelle erfolgt keine Einzelverrechnung der Zuschüsse je Wohnung. Die Aufteilung der Zuschüsse auf die einzelnen Wohnungen hat die Hausverwaltung vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen hinsichtlich Nutzungsberechtigungen des Lifts sind ebenfalls innerhalb der WEG zu regeln. Hierauf nimmt die Förderstelle keinen Einfluss.
Vorzeitiger Baubeginn:
Ein vorzeitiger Baubeginn kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Durch die Erteilung dieses vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Eine Prüfung hinsichtlich Förderbarkeit des Projektes kann erst im Zuge der Bearbeitung des Ansuchens erfolgen. Gegebenenfalls kann eine vorherige Begutachtung an Ort und Stelle erforderlich sein.
- Folgende Unterlagen müssen für eine Erteilung des vorzeitigen Baubeginns jedenfalls vorgelegt werden:
- rechtskräftige Baubewilligung
- Grundbuchsauszug mit Eigentumsrecht lautend auf die Förderungswerberin bzw. den Förderwerber
- genehmigter Bauplan
- Bestandsplan
- Kostenvoranschläge
- Alle weiteren, für eine Förderungszusage erforderlichen Unterlagen, sind innerhalb von sechs Monaten nachzureichen.
- Ist das Förderungsansuchen spätestens nach dieser Frist nicht vollständig eingereicht, wird der Antrag abgewiesen und als gegenstandslos betrachtet.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular
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Nachträglicher Lifteinbau bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen und Wohnheimen (SGD-Wo/E-54)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020
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