Gestaltung einer Website zur Online-Direktvermarktung für bäuerliche Betriebe

Diese Förderung ist ein Angebot für die "Gestaltung einer Website zur Online-Direktvermarktung für bäuerliche Betriebe" im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Der Zuschuss wird in Form einer agrarischen De-minimis Beihilfe ausbezahlt.

Wer wird gefördert?

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Betriebsstandort in Oberösterreich und deren Gemeinschaften. 

Was wird gefördert?

  • Gegenstand der Förderung sind die einmaligen Kosten für die Einrichtung einer Website insbesondere zur Online-Direktvermarktung für bäuerliche Betriebe und das begleitende Marketing.
  • Nicht förderbar sind Investitionskosten für neue Softwareversionen, Ersatzinvestitionen ohne technische Weiterentwicklung, Standardsoftware für technische und kaufmännische Anwendung sowie Standardhardware.

Wie wird gefördert?

  

  • Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 % der Nettokosten,
    • maximal 1.000 Euro für die Errichtung einer Website,
    • maximal 3.000 Euro für den Aufbau oder die grundlegende Neugestaltung eines Onlineshops und
    • maximal 500 Euro für begleitendes Marketing insbesondere im Social Media-Bereich. 
  • Die Beträge sind kumulierbar, das heißt die Maximalförderung pro Antragsteller beträgt 4.500 Euro.
  • Beträge unter 500 Euro werden nicht ausbezahlt.
  • Das Marketing in Social Media ist nur in Verbindung mit dem Aufbau oder der grundlegenden Neugestaltung des Onlineshops förderbar.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Art und der Umfang der landwirtschaftlichen Produktionen und Vermarktungsaktivitäten sowie des Ausmaßes angebotener Dienstleistungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe der Förderungsempfänger müssen den Aufbau einer Website bzw. die Einrichtung einer Online-Direktvermarktung rechtfertigen.
  • Die Einrichtung muss durch ein befugtes Dienstleistungsunternehmen erfolgen (Vorlage einer firmenmäßigen Rechnung samt Zahlungsbeleg erforderlich).
  • Es kann nur eine Website gefördert werden. 
  • Ein Onlineshop muss eine elektronische Geschäftsabwicklung und Verkauf bzw. Kauf von Waren und Dienstleistungen ermöglichen.
  • Die Integration von Webshops in neue und bestehende Vertriebsplattformen bzw. Micropages sind nicht förderbar. 
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen 

Abwicklung / Antragstellung

  • Gemeinsam mit dem Antrag sind als Verwendungsnachweis die Rechnung und der Zahlungsnachweis (in Kopie) vorzulegen.
  • Das Förderungsansuchen kann online gestellt werden. Zum Onlineantrag gelangen Sie über den untenstehenden Button.
  • Bei Bedarf kann ein PDF-Formular bzw. ein Förderantrag in Papierform bei der zuständigen Abteilung Land- und Forstwirtschaft angefordert werden (siehe Kontaktraster am Ende der Seite).
  • Diese Förderungsmaßnahme beginnt mit 01.03.2020 und endet am 31.12.2025 (Datum des Zahlungsnachweises).
  • Der Zuschuss wird in Form einer agrarischen De-minimis-Beihilfe ausbezahlt. 

Formular

  • Beilagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: