Wer wird gefördert?
Eigentümer, Bauberechtigte
Was wird gefördert?
Die Sanierung von Wohnheimen wie Alten- und Pflegheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, Schüler-Lehrlings- und Studentenheimen.
- Als förderbare Fläche werden pro Heimplatz bei Alten- und Pflegheimen sowie bei Heimen für Menschen mit Behinderungen maximal 40m² anerkannt.
- Als förderbare Fläche werden pro Heimplatz bei sonstigen Wohnheimen maximal 25m² anerkannt.
Die Baubewilligung für das zu sanierende Wohnheim muss bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu einem Darlehen.
Die Zuschüsse betragen 20% des Darlehensbetrages. Die Zuschüsse werden für die Rückzahlung eines Darlehens eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von mindestens 15 und maximal 30 Jahren gewährt.
Die Zuschüsse werden über die gesamte gewählte Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
Energetische Mindestanforderungen sind nicht zu erfüllen und erhöhen daher nicht die Förderung.
Ausmaß und Bedingungen des Darlehens:
Der Förderwerber kann die Darlehenslaufzeit zwischen 15 und 30 Jahren in Abstimmung mit seinem Kreditinstitut wählen. Die Darlehenslaufzeit ist im Darlehensvertrag festzulegen und vom Geldinstitut im Zuge der Zuschussanforderung bekanntzugeben.
Die Basis für die Berechnung des Darlehens bilden die förderbaren Sanierungskosten, welche höchstens im Ausmaß der förderbaren Flächen je Heimplatz (siehe unter "Was wird gefördert – förderbare Flächen") anerkannt werden.
Das geförderte bezuschusste Darlehen beträgt 50 Prozent der förderbaren Sanierungskosten, jedoch maximal 850 Euro pro m² förderbarer Fläche bzw. 1.200 Euro pro m² förderbarer Fläche bei denkmalgeschützten Gebäuden.
Dem aufzunehmenden Darlehen darf entweder eine variable Verzinsung oder eine Fixverzinsung zugrunde liegen.
Fixverzinsung:
Die Fixverzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 – 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Variable Verzinsung:
Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Laufzeit anzuwenden.
Bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens sind die Fördervoraussetzungen einzuhalten.
Zusatzförderung (Erhöhungen des Darlehens):
- Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe: bei Sanierung der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschossdecke erhöht sich das geförderte Darlehen bei einem Verzicht auf diese Dämmstoffe um maximal 20 Euro/m² förderbarer Nutzfläche.
- Siedlungsschwerpunkt: Wenn die Sanierung (ausgenommen Einzelbauteilsanierung) in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöht sich das förderbare Darlehen um 25 Euro/m² förderbarer Nutzfläche.
Derartige Siedlungsschwerpunkte weisen innerhalb der Gemeinde die bestmögliche infrastrukturelle Ausstattung auf und erfüllen über die bloße Wohnnutzung hinausgehende, grundlegende Funktionen für das gesamte Gemeindegebiet bzw. das öffentliche Leben. Hier sind öffentliche Einrichtungen (Gemeindeamt, Schulen, religiöse Zentren, Freizeiteinrichtungen etc.) sowie Versorgungseinrichtungen (Geschäfte, medizinische Einrichtungen etc.) situiert.
Zuschüsse können gemeinnützigen Bauvereinigungen auch für den Einsatz von Eigenmitteln gewährt werden. Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung beträgt mindestens 15 Jahre mit einer Fixverzinsung von höchstens 125 Basispunkte über dem 15-Yr-EUR-Swapsatz (maßgebend ist der Wert zum Datum der Zusicherung). Von der gemeinnützigen Bauvereinigung sind drei aktuelle Vergleichsangebote von unterschiedlichen Bankinstituten vorzulegen. Die Eigenmittelverzinsung hat dem günstigsten dieser Angebote, oder niedriger, zu entsprechen. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Laufzeit der eingesetzten Eigenmittel gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Baubewilligung für das zu sanierende Wohnheim muss bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.
- Energetische Mindestanforderungen sind nicht zu erfüllen und erhöhen daher nicht die Förderung.
- Zusätzlich zu den nachgewiesenen förderbaren Kosten können Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung, gegen Nachweis, berücksichtigt werden. Den Rahmen bilden dabei die in § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 für gemeinnützige Bauvereinigungen festgelegten Betragsgrenzen. Auf dieser Basis sind auch von gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen nachgewiesene Kosten förderbar.
- Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bekannt zu geben und werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen um diesen Anteil verringert.
- Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1000 Euro nachgewiesen werden.
- Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.
Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung (Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung) nicht begonnen werden.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular
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Wohnheime – Sanierung / Einbau / Zubau (SGD-Wo/E-56)
OÖ. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020
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