Allgemein
Unter Schieß- und Sprengmittel versteht man Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, dass Geschosse einer Faustfeuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.
Sicherheitssprengmittel sind Schieß- und Sprengmitel, die nur durch sprengkräftige Zündungen zum Zerknall gebracht werden können.
Der Umgang mit Explosivstoffen wird durch das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009 geregelt.
Wegen ihrer Gefährlichkeit für Menschen und Sachen werden für Schieß- und Sprengmittel rechtliche Auflagen erteilt, die den Erwerb, den Besitz, die Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch Österreich und die Verwendung regeln und Auflagen hinsichtlich Auffindung oder Verlust dieser enthalten. Strenge Kontrollen der behördlich zugelassenen Lagerungsstätten runden die staatlichen Sicherheitsvorkehrungen ab.
Der Erwerb von Schieß- und Sprengmitteln, mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver, ist nur aufgrund behördlicher Bewilligungen (Bezugsscheine) möglich. Diese werden von den Landespolizeidirektionen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft) ausgestellt. Bewilligungen für die Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln werden von der zuständigen Landespolizeidirektion erteilt.
Erzeugung und Verarbeitung
Die Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine behördliche Befugnis (Erzeugungsbefugnis) gebunden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Landespolizeidirektion Oberösterreich.
Verschleiß
Der Verschleiß (Vertrieb) von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Befugnis (Verschleißbefugnis) gebunden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Landespolizeidirektion Oberösterreich.
Verkehr und Lagerung
Schieß- und Sprengmittel dürfen nur unter Beachtung der besonderen Vorschriften über ihre Verpackung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden.
Für den Transport gelten die Bestimmungen des ADR.
Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden.
Bezugsausweis (Bezugsschein)
Bezugsscheine werden von der nach dem Verwahrungs- und Verwendungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt, wobei konkrete Angaben über Art und Ort der beabsichtigen Sprengung, Menge der Spreng- und Zündmittel, Bezugsquelle und Name sowie Anschrift des Sprengbefugten sowie ev. Lagerung zu machen sind.
Voraussetzungen:
- Nachweis der Befähigung (Zeugnis, Sprengbefugtenausweis)
- Verlässlichkeit (wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft)
Ausbildung zum Sprengbefugten
Kurse für die Ausbildung zum Sprengbefugten werden vom WIFI, BFI, landw. Fachschulen bzw. im Rahmen von Fach- und Hochschulausbildungen angeboten. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird hierüber ein Zeugnis bzw. ein Sprengbefugtenausweis ausgestellt. Vorher erfolgt allerdings bei der für den Wohnsitz zuständigen Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion) eine Überprüfung der Verlässlichkeit.
Lagerung
Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- und Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
In allen anderen Fällen bedürfen die zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Räumlichkeiten der Verbraucher (Verbrauchslager) einer behördlichen Bewilligung durch die Landespolizeidirektion.
Zuständigkeit:
- Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft)
- Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft)
- Montanbehörde
Rechtsgrundlage: