Allgemeine Informationen
Bedienstetenschutz – Allgemein, Umfang, Präventivdienste, Kontrolle und Behörden.
Voraussetzungen
Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Dienstvertrag oder Bescheid.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Allgemein
Die Rechtsvorschriften des Bedienstetenschutzes sollen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten und ist im Oö. Bedienstetenschutzgesetz 2017 geregelt.
Durch menschengerechte Arbeitsbedingungen und einen hohen Sicherheitsstandard im Landes- beziehungsweise Gemeinde(verbands)dienst werden die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Folgekosten von Dienstunfällen und berufsbedingten Erkrankungen gesenkt.
Der Landesgesetzgeber legt Pflichten – das heißt Gebote oder Verbote – fest, für deren Umsetzung beziehungsweise Einhaltung die Verantwortliche/der Verantwortliche (im Allgemeinen die Vorgesetzten) zu sorgen hat.
b) Umfang
Das Oö. Bedienstetenschutzgesetz 2017 regelt beispielsweise:
- Gefahrenevaluierung; Maßnahmen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- Einsatz der Bediensteten
- Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
- Bestimmungen über Arbeitsmittel und – stoffe
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
c) Präventivdienste
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen beziehungsweise Arbeitsmedizinern (Präventivfachkräfte) zu bestellen und ihnen die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Je nach Gefahrenpotential einer Tätigkeit, ergibt sich ein bestimmtes Ausmaß an Präventionszeit.
d) Kontrolle und Behörden
Die Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten in der Dienststelle obliegt grundsätzlich der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der jeweiligen Dienststelle.
Darüber hinaus bestehen übergeordnete Bedienstetenschutzkommissionen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Staturarstädte.
Die jeweils zuständige Bedienstetenschutzkommission als Kontrollorgan ist berechtigt, Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebs, zu betreten und zu besichtigen (Überprüfung).
Rechtsbehelfe
Meldung von Missständen gemäß §§ 43 folgende Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 .
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 22.08.2022
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