Allgemeine Informationen
Die „Besoldung Neu“ stellt eine funktionsgerechte Entlohnung sicher, in der Leistung und Qualität zentrale Bedeutung haben und das Entlohnungssystem einfach und transparent ist.
Voraussetzungen
Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Die Einreihung in eine Funktionslaufbahn erfolgt nach den Erfordernissen des Dienstpostenplans sowie der damit verbundenen Aufgaben- und Stellenbeschreibung.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Aufgaben- und Stellenbeschreibung, Dienstpostenplan.
Art und Format der Nachweise
Schriftlich.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Im Entlohnungssystem (Gehaltssystem Neu) erfolgt die Besoldung nach Funktionslaufbahnen und Gehaltsstufen, nach der tatsächlichen Verwendung.
Von den 25 Funktionslaufbahnen (LD beziehungsweise GD) stellt die LD 1 die höchste und die LD 25 die niedrigste dar. Innerhalb jeder Funktionslaufbahn gibt es 15 Gehaltsstufen.
Die Höhe der Bezüge der einzelnen Funktionslaufbahnen ist gesetzlich geregelt.
Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet – sofern keine Sonderbestimmung Anwendung findet – mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) beziehungsweise der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Der Monatsbezug wird für den Kalendermonat berechnet und grundsätzlich am 15. jedes Kalendermonats, wenn dieser Tag aber kein Arbeitstag ist am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausbezahlt.
Außer den Monatsbezügen gebührt dem (der) Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (als Äquivalent zum/zur Urlaubsentgelt und eine Weihnachtsremuneration).
Den Bediensteten stehen ein Urlaubsentgelt und eine Weihnachtsremuneration ("13. und 14. Monatsgehalt") vor.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021
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