Allgemeine Informationen
Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung im Landes- und Ge-meinde(verbands)dienst beinhalten ein umfassendes Gleichbehand-lungsgebot, das jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlecht verbietet. Zur Einhaltung der Bestimmung und Förderung der Gleichbehandlung beziehungsweise Gleichstellung wurden unterschiedliche Institutionen betraut.
Voraussetzungen
Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder Statutarstadt.
Fristen
Ansprüche gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverband sind durch Antrag an die für sie zuständige Dienstbehörde zunächst binnen drei Monaten (bei einer (sexuellen) Belästigung binnen drei Jahren) geltend zu machen.
Grundsätzlich beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche mit Ablauf des Tags, an dem die Anspruchsberechtigte schriftlich von der diskriminierenden Maßnahme Kenntnis erlangt hat.
Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen.
Ansprüche gegenüber der belästigenden Person können binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Erledigungsdauer
Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Ansprüche gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverband sind durch Antrag an die für sie zuständige Dienstbehörde geltend zu machen.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Allgemein
Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst beinhalten ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot, das jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei
- der Begründung des Dienstverhältnisses,
- der Festsetzung des Entgelts,
- der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
- Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
- dem beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen und bei Beförderungen,
- den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- der Beendigung des Dienstverhältnisses
verbietet.
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist eine Dienstpflichtverletzung und daher dienst- und disziplinarrechtlich zu verfolgen. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kann Schadenersatz geltend gemacht beziehungsweise die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlangt werden.
Von einer Diskriminierung betroffene Bedienstete haben daher Anspruch auf
- Schadenersatz oder
- Beseitigung der Diskriminierung und
- Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
b) Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befasste Personen und Institutionen
Mit der Gleichbehandlung beziehungsweise Gleichstellung sind im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst nachfolgende Institutionen befasst:
- Gleichbehandlungs-/Gleichstellungskommission
- Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
- Kontaktfrauen beziehungsweise Koordinatorinnen
Die Mitglieder der Gleichbehandlungs- beziehungsweise Gleichstellungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Auch die Kontaktfrauen beziehungsweise Koordinatorinnen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden.
Diese Personen sind sowohl während als auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtsbehelfe
§ 26 Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz .
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 18.03.2021
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