Gemeinde- und Gemeindeverbandsdienst – Beendigung des Dienstverhältnisses

Allgemeine Informationen

Die Beendigung von Dienstverhältnissen ist durch Entlassung, Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Austritt oder durch Zeitablauf möglich.

Voraussetzungen

Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.

Fristen

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten 1 Woche,

6 Monaten 2 Wochen,

1 Jahr 1 Monat,

2 Jahren 2 Monate,

5 Jahren 3 Monate,

10 Jahren 4 Monate,

15 Jahren 5 Monate.

Darüber hinaus gilt bei Kündigungen und Entlassungen der Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.

Verfahrensablauf

Die Beendigung eines Dienstverhältnisses bedarf einer eigenen Beendigungshandlung, soweit es sich nicht um ein befristetes Dienstverhältnis handelt; dieses endet durch Zeitablauf.

Je nach Beendigungshandlung stellt sich der Verfahrensablauf unterschiedlich dar.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Kündigungsschreiben, Austrittserklärung, Vereinbarung über einvernehmliche Auflösung, Bescheid.

Art und Format der Nachweise

Für Dienstnehmer grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse; wobei Schriftlichkeit empfohlen wird.

Bei Dienstgeber grundsätzlich schriftlich; bei Kündigung durch den Dienstgeber grundsätzlich schriftlich und unter Angabe eines Grundes, soweit das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und ununterbrochen ein Jahr gedauert hat.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

Vertragsbedienstete

Die Beendigung eines Dienstverhältnisses bedarf einer eigenen Beendigungshandlung, soweit es sich nicht um ein befristetes Dienstverhältnis handelt; dieses endet durch Zeitablauf.

Die wesentlichen Beendigungsformen in weiterer Folge für Vertragsbedienstete sind:

  • Kündigung
  • Entlassung
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Austritt
     

a) Kündigung

Die Beendigung des Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis bedarf einer eigenen Beendigungshandlung. Bei einer Kündigung wird das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist) durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines der beiden Vertragsteile beendet.

Vom Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes gekündigt werden. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt (sofern nicht die Entlassung in Frage kommt), liegt insbesondere vor:

  • Bei gröblicher Dienstpflichtverletzung,
  • bei geistiger oder körperlicher Nichteignung,
  • wenn der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht wird,
  • bei nicht rechtzeitiger erfolgreicher Ablegung einer im Dienstvertrag vereinbarten Prüfung oder Fortbildung,
  • wenn die oder der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird,
  • wenn das gegenwärtige oder frühere Verhalten der oder des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist,
  • wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat,
  • wenn die oder der Vertragsbedienstete das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Alter erreicht hat.

Die/Der Vertragsbedienstete kann das Dienstverhältnis ohne Begründung auch mündlich kündigen.

Bei befristeten Dienstverhältnissen gibt es in der Regel keine Kündigung; wurde allerdings das Dienstverhältnis für länger als drei Jahre eingegangen oder zur Vertretung begründet und wurden ausdrücklich Kündigungsgründe vereinbart, kann sowohl der Dienstgeber als auch die/der Vertragsbedienstete ein befristetes Dienstverhältnis unter Berufung auf einen vereinbarten Kündigungsgrund kündigen.

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile, je nach der Dauer des Dienstverhältnisses, 1 Woche bis 5 Monate. Die Kündigungsfristen gelten nicht, wenn der oder die Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz beziehungsweise dem Väterkarenzgesetz oder einer Karenz zur Betreuung eines Kindes kündigt, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären.
 

b) Entlassung

Unter einer "Entlassung" wird die von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber erklärte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses in Folge Vorliegens eines wichtigen Grundes verstanden.

Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:

  • Wenn sich herausstellt, dass die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen, die die Aufnahme nach den geltenden Vorschriften ausgeschlossen hätten, erschlichen wurde;
  • bei Begehung einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung, die die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lassen (zum Beispiel Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete, Zuwendung von Vorteilen durch dritte Personen im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, und so weiter);
  • bei erheblicher Vernachlässigung des Dienstes oder bei unentschuldigter Unterlassung der Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit;
  • wenn sich die oder der Vertragsbedienstete weigert den Dienst ordnungsgemäß zu verrichten oder sich dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu fügen;
  • wenn die oder der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie oder ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten hindert und sie oder er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
  • wenn die oder der Vertragsbedienstete sich eine Krankenstandsbestätigung erschlichen oder missbräuchlich verwendet hat.
     

c) Einvernehmliche Auflösung

Das Dienstverhältnis kann auch durch eine übereinstimmende Vereinbarung von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber sowie der/dem Vertragsbediensteten beendet werden.
 

d) Austritt

Erfolgt eine vorzeitige Auflösung durch Vertragsbedienstete, so liegt ein Austritt vor.

Hintergrund einer solchen Auflösung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, welcher eine weitere Fortsetzung des Dienstverhältnisses sogar für die Zeit einer ansonsten einzuhaltenden Kündigungsfrist oder für die restliche Laufzeit eines befristeten Dienstverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund, der die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie oder er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre oder seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
 

Beamtinnen und Beamte

Da es sich bei Beamtinnen und Beamten um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit handelt, bestehen eigenständige, eingeschränkte, Beendigungsmöglichkeiten. Das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten wird aufgelöst durch:

  • Übernahme in ein Vertragsdienstverhältnis zum Land Oberösterreich, soweit dieses nicht eine Nebenbeschäftigung zum Inhalt hat,
  • Austritt,
  • Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  • Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
  • Entlassung (wegen mangelnden Arbeitserfolges oder als Disziplinarstrafe),
  • Amtsverlust (Verurteilung in einem entsprechenden Ausmaß durch ein inländisches Gericht),
  • Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Verlust der Staatsbürgerschaft eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieselben Rechte zu gewähren hat,
  • Tod.

Rechtsbehelfe

Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete)
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Beamtinnen/Beamte)

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021

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