Gemeinde- und Gemeindeverbandsdienst – Arbeitszeit und Überstunden

Allgemeine Informationen

Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Eine Anordnung von Überstunden ist jedoch zulässig.

Voraussetzungen

Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.

Fristen

Die Leistung von Überstunden, welche nicht im Vorhinein angeordnet wurden, ist spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich zu melden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.

Verfahrensablauf

Überstunden sind im vornherein anzuordnen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch die/den Bediensteten selbst zu leisten.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Dienstvertrag oder Bescheid.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

a) Allgemein

Bedienstete haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, falls sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind.

Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden.

Im Interesse des Dienstes oder/und zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet (flexible Dienstzeit). Eine solche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen unter Mitwirkung der Dienstnehmervertretung festzulegen.

b) Überstunden

Auf Anordnung ist über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).

Diesen im Vorhinein angeordneten Überstunden sind andere über die vorgeschriebene Wochendienstzeit hinaus geleistete Dienstleistungsstunden gleichzuhalten und somit auch Überstunden, wenn

  • die oder der Bedienstete eine zur Anordnung der Überstunden befugte Person nicht erreichen konnte,
  • die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  • die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Bediensteten, die oder der die Überstunden leistete, hätten vermieden werden können und die oder der Bedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet.

Überstunden sind je nach Anordnung:

  • Im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  • finanziell abzugelten, wobei eine Grundvergütung und ein Zuschlag gebührt oder
  • 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (nur Zuschlag).
  • Freizeitausgleich ist bis 6 Monate nach Leistung der Überstunden möglich, bei Einvernehmen jedoch auch später.

 

Rechtsbehelfe

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 24.08.2022

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