Allgemeine Informationen
Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Eine Anordnung von Überstunden ist jedoch zulässig.
Voraussetzungen
Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.
Fristen
Die Leistung von Überstunden, welche nicht im Vorhinein angeordnet wurden, ist spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich zu melden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Überstunden sind im vornherein anzuordnen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch die/den Bediensteten selbst zu leisten.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Dienstvertrag oder Bescheid.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Allgemein
Bedienstete haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, falls sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind.
Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden.
Im Interesse des Dienstes oder/und zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet (flexible Dienstzeit). Eine solche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen unter Mitwirkung der Dienstnehmervertretung festzulegen.
b) Überstunden
Auf Anordnung ist über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).
Diesen im Vorhinein angeordneten Überstunden sind andere über die vorgeschriebene Wochendienstzeit hinaus geleistete Dienstleistungsstunden gleichzuhalten und somit auch Überstunden, wenn
- die oder der Bedienstete eine zur Anordnung der Überstunden befugte Person nicht erreichen konnte,
- die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Bediensteten, die oder der die Überstunden leistete, hätten vermieden werden können und die oder der Bedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet.
Überstunden sind je nach Anordnung:
- Im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- finanziell abzugelten, wobei eine Grundvergütung und ein Zuschlag gebührt oder
- 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (nur Zuschlag).
- Freizeitausgleich ist bis 6 Monate nach Leistung der Überstunden möglich, bei Einvernehmen jedoch auch später.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 24.08.2022
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