Gemeinde- und Gemeindeverbandsdienst – Begründung des Dienstverhältnisses

Allgemeine Informationen

Die Aufnahme einer/eines Bediensteten in den Dienst einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer Statutarstadt erfolgt im Wege der Begründung eines Dienstverhältnisses bei Vertragsbediensteten grundsätzlich durch Dienstvertrag und bei Beamtinnen und Beamten durch Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung).

Voraussetzungen

Freie Dienstposten im Dienstpostenplan.

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.

Verfahrensablauf

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

a) Vertragsbedienstete

Die Begründung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten erfolgt durch den Abschluss des Dienstvertrags. Dieser hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:

  • In welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt.
  • Ob der Bedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird.
  • Ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird.
  • Für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird.
  • Ob die/der Bedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist.
  • Ob und für welche Person der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird.
  • Die zu Grunde liegende rechtliche Norm und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

b) Beamtinnen und Beamte

Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung) erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten für Beamtinnen und Beamte.

Rechtsbehelfe

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021

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