Allgemeine Informationen
Die Aufnahme einer/eines Bediensteten in den Dienst einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer Statutarstadt erfolgt im Wege der Begründung eines Dienstverhältnisses bei Vertragsbediensteten grundsätzlich durch Dienstvertrag und bei Beamtinnen und Beamten durch Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung).
Voraussetzungen
Freie Dienstposten im Dienstpostenplan.
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Vertragsbedienstete
Die Begründung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten erfolgt durch den Abschluss des Dienstvertrags. Dieser hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
- In welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt.
- Ob der Bedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird.
- Ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird.
- Für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird.
- Ob die/der Bedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist.
- Ob und für welche Person der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird.
- Die zu Grunde liegende rechtliche Norm und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
b) Beamtinnen und Beamte
Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung) erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten für Beamtinnen und Beamte.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021
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