Gemeinde- und Gemeindeverbandsdienst – Erholungsurlaub

Allgemeine Informationen

Bedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Voraussetzungen

Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverbände oder einer Statutarstadt.

Fristen

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.

Verfahrensablauf

In den ersten sechs Kalendermonaten des Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

a) Ausmaß

Das Ausmaß des Erholungsurlaubs beträgt in jedem Kalenderjahr je nach Dienstalter, Lebensalter, dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung 200 bzw. 240 Stunden (= 30 bzw. 36 Werktage oder 25 bzw. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. Das Ausmaß richtet sich nach dem Dienstalter beziehungsweise bei Vollendung des 51. Lebensjahres auch nach dem Lebensalter.

Für Bedienstete mit Behinderung erhöht sich das Ausmaß des Erholungsurlaubs je nach dem Grad der Behinderung um jährlich 16 bis 40 Stunden.

b) Anspruch

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in der Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes.

Rechtsbehelfe

Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete)
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 18.03.2021

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