Allgemeine Informationen
Bedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Voraussetzungen
Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverbände oder einer Statutarstadt.
Fristen
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
In den ersten sechs Kalendermonaten des Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Ausmaß
Das Ausmaß des Erholungsurlaubs beträgt in jedem Kalenderjahr je nach Dienstalter, Lebensalter, dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung 200 bzw. 240 Stunden (= 30 bzw. 36 Werktage oder 25 bzw. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. Das Ausmaß richtet sich nach dem Dienstalter beziehungsweise bei Vollendung des 51. Lebensjahres auch nach dem Lebensalter.
Für Bedienstete mit Behinderung erhöht sich das Ausmaß des Erholungsurlaubs je nach dem Grad der Behinderung um jährlich 16 bis 40 Stunden.
b) Anspruch
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in der Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes.
Rechtsbehelfe
Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete)
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 18.03.2021
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