Berufsqualifikationen - Anerkennung der Ausbildungen (Qualifikationen) im Bereich Land- und Forstwirtschaft

Allgemeine Informationen

Detaillierte Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (AusbO) werden durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (LFAs) auf Grundlage der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze (LFBAGs) oder der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnungen (LFBAOs) erlassen.

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 regelt  die Berufsausbildung in einem der 15 Ausbildungsgebiete im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.

Fristen

Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

Erledigungsdauer

Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

Zuständige Stelle

Oö. Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Oberösterreich - Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
Auf der Gugl  3
4021 Linz

Verfahrensablauf

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.

Bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach dem Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfolgt die Zuordnung der einzelnen Berufsqualifikationen zu den Qualifikationsniveaus des Art. 11 der RL 2005/36/EG jeweils in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder im Zuge des jeweiligen Anerkennungsverfahrens.

Setzt die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö.BAG für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.

Ist in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö.BAG für eine bestimmte berufliche Tätigkeit der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde gemäß § 6 Abs. 2. Oö.BAG die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. diese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und
  2. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und die Vorbereitung auf die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt.
    Eine Berufserfahrung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbildungsnachweis über einen reglementierten Ausbildungsgang vorliegt.

Die Behörde hat das vom Herkunftsstaat bescheinigte Ausbildungsniveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG anzuerkennen. Gleiches gilt für Bescheinigungen, mit denen der Herkunftsstaat bestätigt, dass eine Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. i RL 2005/36/EG einer Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. ii RL 2005/36/EG gleichwertig ist.

Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu verweigern, wenn die landesrechtliche Regelung ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e RL 2005/36/EG vorsieht und die antragstellende Person lediglich über einen dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische oder händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EGGemäß § 10 Abs. 1 und 2 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) sind dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation folgende Unterlagen anzufügen:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  3. im Fall der Anerkennung gemäß § 9 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaats über die Art und die Dauer der Tätigkeit, und 
  4. sofern dies landesrechtlich vorgesehen ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen.

Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesrechtlich geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 24 Abs. 4 vorzugehen.

Art und Format der Nachweise

Gemäß § 10 Abs. 3 bis 8 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) gelten, wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufs im Fall eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staats binnen zwei Monaten übermittelt wird.

Wird für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder ein Nachweis einer ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidigte Übersetzer vorzulegen.

Kosten

Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz 1991 sind von den landesgesetzlichen Abgaben und Gebühren befreit.

Nach § 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 sind Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zusätzliche Informationen

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (§ 13 Oö.BAG )

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften zulässig, wenn:

  1. die dienstleistende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat berechtigt ist, und
  2. die dienstleistende Person den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf dort nicht reglementiert ist.

Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit eine berufliche Tätigkeit im Landesgebiet ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Oö. Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, eingerichtet bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Letzte Aktualisierung: 01.02.2021

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