- Allgemeine Informationen.
- Voraussetzungen.
- Fristen.
- Erledigungsdauer.
- Zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf.
- Authentifizierung/Signatur.
- Erforderliche Unterlagen.
- Art und Format der Nachweise.
- Kosten.
- Zusätzliche Informationen.
- Rechtsbehelfe.
- Rechtsgrundlagen.
- Hilfs- und Problemlösungsdienst.
- Zum Formular.
Allgemeine Informationen
In Oberösterreich ist die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers nur mit behördlichem Berechtigungsschein gestattet.
Voraussetzungen
Gemäß § 61 und § 62 Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Verlässlichkeit besitzt,
- zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
- das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und
- die fachliche Befähigung nachweist.
Fristen
Der Berechtigungsschein ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise auszustellen.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Bezirksverwaltungsbehörde
Verfahrensablauf
Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 61 Oö. Tourismusgesetz 2018 besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten. Der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers wird für einen bestimmten Standort erteilt.
Authentifizierung / Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Ärztliches Zeugnis über körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechtem Wohnsitz in Österreich)
- Befähigungsnachweis (Nachweis der fachlichen Qualifikationen)
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate)
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.
* Unter Bogen Papier ist zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Nur Personen, denen der Berechtigungsschein nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018 ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Oö. Berg- und Schiführer/in" führen.
Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 63 Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Tourismusgesetz 2018 .
- Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 24.10.2022
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