- Allgemeine Informationen.
- Voraussetzungen.
- Fristen.
- Erledigungsdauer.
- Zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf.
- Authentifizierung/Signatur.
- Erforderliche Unterlagen.
- Art und Format der Nachweise.
- Kosten.
- Zusätzliche Informationen.
- Rechtsbehelfe.
- Rechtsgrundlagen.
- Hilfs- und Problemlösungsdienst.
- Zum Formular.
Allgemeine Informationen
Eine Berechtigung für die Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers erlischt:
- mit der Untersagung der Ausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
- mit dem Tod der bzw. des Berechtigten
- mit dem Verzicht
Voraussetzungen
Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit dem Einlangen der schriftlichen
Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.
Fristen
Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: wi.post@ooe.gv.at
oder
die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde
Verfahrensablauf
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung zu untersagen und den Berechtigungsschein einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsscheines wegfällt oder der Berechtigte wiederholt wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
Authentifizierung / Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Verzichtserklärung
Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung der Berechtigung vorübergehend zu untersagen und den Berechtigungsschein vorübergehend einzuziehen.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 22.02.2021
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